Erzbischof E[ngelbert] von Köln vermittelt eine Sühne zwischen Graf Hermann von Virneburg (Virnheburch) und B[urchard], Burggraf von Querfurt (Querenvorde). Graf Hermann bekommt die Burg Schaumburg (Scouvenburch) und ein Viertel an der Burg Leiningen (Liningen); der Burggraf erhält die Hälfte an Laurenburg (Lurenburch) und ein Achtel an der Burg Weltersburg (Weltersperch). Wenn sie sich über die benachbarten Wälder nicht einigen können, werden sie einem erzbischöflichen Spruch unterworfen. Von den Erbgütern fallen dem Grafen Hermann drei, dem Burggrafen und seinen Geschwistern vier Teile zu. Dieser gibt dem Grafen zudem 200 Mark, die je zur Hälfte zu Martini (Nov. 11) und zu Ostern (Pasca Domini) aufzubringen sind. Für die gen. Summe wird der Burggraf dem Grafen Hermann Einkünfte in Höhe von 25 Mark im Jahr zuweisen. Falls der Burggraf und seine Miterben ohne Nachkommen bleiben, fällt die gesamte Erbschaft an den Grafen Hermann und dessen Miterben. Wenn der Burggraf seine Güter verkaufen will, können Graf Hermann oder seine Miterben diese nach dem jeweiligen Marktwert erwerben. Beabsichtigte Verpfändungen soll er dem Grafen Hermann anbieten. Verfügt dieser nicht über das Geld, so darf der Burggraf seine Güter unter der Voraussetzung verpfänden, daß der Graf oder seine Miterben die Güter zwischen Michaelis (Sept. 29) und Martini zurückkaufen kann. Der Graf räumt dem Burggrafen und dessen Miterben das Rückkaufrecht ein. Der Erzbischof bestimmt ferner, daß der Burggraf niemand mit den Gütern belehnt und nicht unter das Urteil des Grafen umsonst bestellt wird. Wenn jemand gegen die vereinbarte Sühne verstößt, wird er weder vom Austeller, noch von H[einrich] und R[uprecht], Grafen von Nassau (Nassuwa), Hilfe erhalten. - Zeugen: Dietrich von Kempenich, T. von Brohl (Brule), Domkanoniker zu Köln, T., gen. von Münchhausen (Munichusen), erzbischöflicher Truchseß, C. von Nachtsheim (Nachtesheim), Ritter, Hermann Alden(dorph), Ritter, C., dictus de Bacheim, erzbischöflicher Kämmerer, Ludwig (Lodewicus), erzbischöflicher panetarius, H. Zane und H. de Crumpe u.a. nicht namentlich gen. Zeugen. Sr.: Ausst. (?). Ausf. Perg. - Sg. anh., ab - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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