Die Gebrüder Hans und Peter Märck, Meier in Ellenweiler, einerseits, Konrad Troll und Melchior Heilig ("Haylg"), Meier im Rosenhart (=Rosengarten), andererseits haben sich darauf geeinigt, ihre Weidestreitigkeiten durch gütliche Unterhandlung und Entscheid zu regeln. Zu Unterhändlern und Schlichtern ("thedingsleuthen") bestellten sie Itelhans Ziegelmüller, Ammann der Landvogtei in Schwaben, Peter Russ von Furatweiler und Hans Fuggiss in Wiggenhausen ("Wygenhausen"). Sie haben sich an Eides statt verpflichtet, bei deren Entscheid zu bleiben und nicht dagegen zu appellieren. Die Meier im Rosenhart sollen demnach die in Ellenweiler nicht mehr im Besitz der Öhmdwiesen ("Embdwisen") stören und dürfen dort nicht mehr ihr Vieh weiden. Dafür können die von Ellenweiler in den beiden Öschen an der Halden und im Oschlin, jährlich in einem der beiden, in der Zeit zwischen der Heuernte ("nach der sichel oder segens") bis xhöhung eine Aucht machen. In diese dürfen die beiden Meier von Rosenhart jeweils nur ein Roß treiben, es sei denn, daß die von Ellenweiler vor xhöhung ihr Rindvieh dort eintreiben. Dann können die von Rosenhart ebenfalls mit ihrem Kuh- und Rindervieh in die genannten Öschen und Aucht fahren. Jeder der Meier von Rosenhart darf 1 Roß, 2 Kühe, 1 Kalb und 2 Sauen haben. Das Kalb darf nicht länger als ein Jahr auf dieselbe Tratt und Ösch getrieben werden, dann muß ein Kalb oder an dessen Stelle eine Kuh verkauft werden. Die von Rosenhart sollen auf ihre Kosten einen Hirten für ihre Sauen anstellen, damit das Vieh keinen Schaden anrichtet. Der Vertrag soll die Obrigkeit ("oberkhait") der Parteien nicht binden, vielmehr soll es beim alten Herkommen verbleiben. Die Schlichter heben den bisherigen Widerwillen zwischen den Parteien auf, von denen jede ihre Kosten und Schäden selbst trägt.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view