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Heinrich von Soest (Susato), Offizial des Kölner Dompropstes und Archidiakons, an den Offizial der Kölner Kurie: Zur Vesperstunde am Tage nach Quasimodo [April 21] sind vor ihm erschienen Johann vom Büchel, Kläger, und Magister Konrad von Westerhem als Prok-urator des Konrad gen. Sconhals und des Gerhard gen. Menghiin, Beklagten, zusammen mit dem Beklagten Konrad. Letzterer sagte, er wolle durch sein Erscheinen keineswegs seinen Prokuratoren das Mandat entziehen. Auf Bitten des Klägers überwies sodann der Offizial des Dompropstes den Fall an den Offizial der Kölner Kurie und bezeichnete den Parteien die Vesperstunde am kommenden Mittwoch [April 23] als Termin für die Fortsetzung desVerfahrens vor dem Offizial der Kölner Kurie. Actum et datum crastino predicto a.d. 1354.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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