Georg (Jorg), minderjähriger Graf von Zweibrücken, Herr zu Bitsch und Ochsenstein, verkauft mit Rat und Autorisierung seines Vormunds Niklaus von Fleckenstein, seinen Teil zu Reichshofen (Richenshoffen), genannt den "Geroldsecker theil", wie es einst die Herrschaft Geroldseck gehabt und er von seiner Tante Elisabeth, Gräfin von Zweibrücken-Bitsch, gekauft hat. Dies macht ein Viertel an allen Dingen, Schloss, Stadt, aller Nutzung und ausführlich aufgelistetem Zugehör aus. Er verkauft dies mit dem Recht auf Wiederlösung, wie später ausgeführt wird, an Kurfürst Philipp von der Pfalz für 1.500 Gulden und quittiert deren Auszahlung in bar. 1.050 Gulden wurden genutzt, um die von Bitsch auszuzahlen. Georg bestätigt die Übergabe, dass er keine Forderungen stellen wolle, das Kaufobjekt unbeschwert sei und er den Käufer schadlos halten wolle, falls sich etwas anderweitig herausstelle. Er hat sich aus- und den Verkäufer vor Schultheißen, Richter und Schöffen zu Reichshofen eingesetzt und die Untertanen, Einwohner und Ausleute von ihren Pflichten und Gelübden auf ihn entbunden. Er verspricht die Herausgabe von das Kaufobjekt betreffenden Schriftstücken binnen eines Vierteljahrs. Es folgen weitere Sicherheitsklauseln, u. a. dass Georg bei Bedarf nach Erreichen der Volljährigkeit den Kauf vor dem Hofgericht zu Rottweil bestätigen will. Er behält sich eine unveräußerliche Wiederlösung des Kaufs mit 1.500 Gulden vor, was jedoch aus eigenem Geld erfolgen und ein Jahr vor Kathedra Petri [= 22.2] angekündigt werden muss. Mit weiteren Klauseln zur Wiedereinlösung, u. a. dass die Bezahlung zu Hagenau, Weißenburg oder Selz zu geschehen hat. Sollte dieser Brief durch Nässe, Löcher, mangelndem Siegel oder Brüchigkeit beschädigt oder er gar verloren und nur durch eine glaubhafte Abschrift erhalten sein, so behält er weiterhin seine Gültigkeit. Georg verspricht die Einhaltung mit einem gestabten Eid und aufgereckten Fingern und verzichtet auf alle Behelfsmittel gegen den Verkauf. Zur Besiegelung bittet er Jakob von Fleckenstein als Unterlandvogt im Elsass und Georg von Wickersheim ("Wirckerßheym") hinzu. Niklaus von Fleckenstein bestätigt als Vormund, dass dies mit seinem Wissen und Willen geschehen ist, und besiegelt ebenfalls. Der Schultheiß und die Richter zu Reichshofen bestätigen, dass der Verkauf vor ihrem sitzenden Gericht rechtmäßig erfolgt ist, und besiegeln mit dem Stadtsiegel von Reichshofen.