Land- und Stadtgericht Petershagen (Bestand)
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M 9 Petershagen
Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.2. Regierungsbezirk Minden (1816-1947), Regierungsbezirk Detmold (seit 1947) >> 1.2.2. Justiz >> 1.2.2.2. Land- und Stadtgerichte (Kreisgerichte)
1765-1849
Verwaltungssachen; Prozesse; Familienrecht, Stiftungen, Erbsachen; Protokolle der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Hypotheken, Rezesse, Verkäufe.
Bestandsgeschichte: 1815 Land- und Stadtgericht Petershagen; daneben 1830 das Gerichtsamt Petershagen (Patrimonialgericht der Vethakeschen Erben) wiederhergestellt; 1849 Kreisgerichtsdeputation des Kreisgerichts Minden; 1851 Kreisgerichtskommission; 1879 aufgelöst.
Form und Inhalt: Mit dem "Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen mit denselben wieder vereinigten Provinzen" vom 9. September 1814 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1814, S. 89 ff.) wurde die Re- bzw. Umorganisation des Justizwesens eingeleitet. Artikel 18 des Patents sah die Ausübung der dem Landesherrn zustehenden Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem platten Lande in der unteren Instanz durch sog. Land- und Stadtgerichte vor. Demzufolge wurde auch in Petershagen ein Land- und Stadtgericht eingerichtet, das der Oberlandesgerichtskommission zu Minden, seit 1816 dem Oberlandesgericht Paderborn unterstellt war.
Bei der Errichtung des Land- und Stadtgerichts Petershagen erhoben die Vethakeschen Erben aufgrund des Erbpachtkontraktes vom 15. Juli 1767 und unter Hinweis darauf, dass ihnen die Patrimonialgerichtsbarkeit während der französischen Zeit entzogen wurde, ihrerseits Ansprüche auf die Ausübung der Jurisdiktion. Laut Bekannrmachung des Königlichen Oberlandesgerichts zu Paderborn vom 2. April 1830 (Amtsblatt der Reg. Minden, 1830, S. 173 ff) wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit wieder hergestellt. Das Gerichtsamt Petershagen übte, teilweise parallel zum Land- und Stadtgericht, nur die Zivilgerichtsbarkeit aus.
1837 gehörten zum Gerichtsbezirk die Stadt Petershagen, der Flecken Schlüsselburg und 16 Dorfschaften. In Schlüsselburg wurden Gerichtstage abgehalten. Besetzt war das Gericht mit einem Richter, einem Assessor, zwei Subalternen und drei Unterbeamten.
Mit Verordnung vom 2. Januar 1849 (Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1849, S. 1 ff.) wurden die Land- und Stadtgerichte abgeschafft und statt dessen Kreisgerichte eingerichtet. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde endgültig aufgehoben. In Minden richtete man ein Kreisgericht ein mit einer Gerichtsdeputation in Petershagen, die jedoch am 1. Juli 1851 bereits wieder aufgelöst wurde. Es verblieben in Petershagen nur noch zwei Gerichtskommissionen, die im einzelnen folgende Bezirke umfaßten:
Gerichtskommisson I die Gemeinden Petershagen, Eldagsen, Maaslingen, Meßlingen, Sudfelde, Ovenstedt. Hävern und Gernheim vom Amt Petershagen, sowie die Gemeinden des Amts Schlüsselburg;
Gerichtskommission II die Gemeinden Windheim, Jössen, Döhren, Ilse, Ilserheide, Seelenfeld, Rosenhagen, Neuenknick, Lahde, Bierde, Quetzen, Raderhorst, Gorspen-Vahlsen, Heimsen und Ilvese des Amts Windheim (Amtsblatt der Reg. Minden, 1851, S. 163 ff.). Durch das Justizverfassungsgesetz von 1877 wurde in Petershagen zum 1. Oktober 1879 ein selbstständiges Amtsgericht eingerichtet.
Mit dem hier vorliegenen Bestand wurden ca. 1/2 Fach Akten des hannoverschen Amtes Stolzenau vereinigt. Es handelt sich dabei um Grund- bzw. Höfeakten der Ortschaften Ovenstädt und Hävern. Diese beiden Ortschaften gelangten durch den "Staatsvertrag, betreffend die Berichtigung der streitigen Hoheitsgrenzen zwischen den königreichen Preußen und Hannover auf dem rechten und linken Weserufer .... vom 25.11.1837" (Gesetz-Sammlung für die Königl. Preußischen Staaten, 1838, S. 17 ff.) an Preußen. Der Art. 1 dieses Vertrages beinhaltet folgenden Austausch: Ovenstädt und Hävern an Preußen, die Ortschaften Glißen, Halle, Brünigborstedt und Westenfeld an Hannover. Nach der am 24. Januar 1838 stattgefundenen Ratifikation des Abkommen wurden vertragsgemäß auch die Akten der ausgetauschten Gemeinden ausgeliefert, wie es der Artikel 18 des vorgenannten Staatsvertrages fordert: "Alle Urkunden, Karten, Kataster, Akten und Nachrichten, die nach Artikel 1, 2 und 6 abzutretenden Distrikte betreffend, sollen, wenn darin keine fremdartigen Gegenstände berührt sind, im orginali, sonst aber in beglaubter Abschrift von den Behörden gegenseitig binnen den nächsten 6 Monaten, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an ausgeliefert werden".
Die Akten gelangten in mehren Schüben in das Archiv, vor allem durch eine große Abgabe des Jahres 1974 (Zg. 56/74). Das ältere Verzeichnis, das nur Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfaßte, ist eingearbeitet worden. Inzwischen enthält der Bestand nur noch die Unterlagen des Land- und Stadtgerichts und des Gerichtsamts Petershagen. Die Unterlagen der Kreisgerichtsdeputation und der Kommissionen sind in den Bestand M 9 Land- und Stadtgericht bzw. Kreisgericht Minden übernommen worden.
Es ist zu zitieren: M 9 Petershagen Nr. ....
Detmold, April 2007
Lüking (unter Verwendung von Teilen des Vorworts von Dr. Sagebiel aus dem Jahr 1976)
Bestandsgeschichte: 1815 Land- und Stadtgericht Petershagen; daneben 1830 das Gerichtsamt Petershagen (Patrimonialgericht der Vethakeschen Erben) wiederhergestellt; 1849 Kreisgerichtsdeputation des Kreisgerichts Minden; 1851 Kreisgerichtskommission; 1879 aufgelöst.
Form und Inhalt: Mit dem "Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen mit denselben wieder vereinigten Provinzen" vom 9. September 1814 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1814, S. 89 ff.) wurde die Re- bzw. Umorganisation des Justizwesens eingeleitet. Artikel 18 des Patents sah die Ausübung der dem Landesherrn zustehenden Gerichtsbarkeit in den Städten und auf dem platten Lande in der unteren Instanz durch sog. Land- und Stadtgerichte vor. Demzufolge wurde auch in Petershagen ein Land- und Stadtgericht eingerichtet, das der Oberlandesgerichtskommission zu Minden, seit 1816 dem Oberlandesgericht Paderborn unterstellt war.
Bei der Errichtung des Land- und Stadtgerichts Petershagen erhoben die Vethakeschen Erben aufgrund des Erbpachtkontraktes vom 15. Juli 1767 und unter Hinweis darauf, dass ihnen die Patrimonialgerichtsbarkeit während der französischen Zeit entzogen wurde, ihrerseits Ansprüche auf die Ausübung der Jurisdiktion. Laut Bekannrmachung des Königlichen Oberlandesgerichts zu Paderborn vom 2. April 1830 (Amtsblatt der Reg. Minden, 1830, S. 173 ff) wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit wieder hergestellt. Das Gerichtsamt Petershagen übte, teilweise parallel zum Land- und Stadtgericht, nur die Zivilgerichtsbarkeit aus.
1837 gehörten zum Gerichtsbezirk die Stadt Petershagen, der Flecken Schlüsselburg und 16 Dorfschaften. In Schlüsselburg wurden Gerichtstage abgehalten. Besetzt war das Gericht mit einem Richter, einem Assessor, zwei Subalternen und drei Unterbeamten.
Mit Verordnung vom 2. Januar 1849 (Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, 1849, S. 1 ff.) wurden die Land- und Stadtgerichte abgeschafft und statt dessen Kreisgerichte eingerichtet. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde endgültig aufgehoben. In Minden richtete man ein Kreisgericht ein mit einer Gerichtsdeputation in Petershagen, die jedoch am 1. Juli 1851 bereits wieder aufgelöst wurde. Es verblieben in Petershagen nur noch zwei Gerichtskommissionen, die im einzelnen folgende Bezirke umfaßten:
Gerichtskommisson I die Gemeinden Petershagen, Eldagsen, Maaslingen, Meßlingen, Sudfelde, Ovenstedt. Hävern und Gernheim vom Amt Petershagen, sowie die Gemeinden des Amts Schlüsselburg;
Gerichtskommission II die Gemeinden Windheim, Jössen, Döhren, Ilse, Ilserheide, Seelenfeld, Rosenhagen, Neuenknick, Lahde, Bierde, Quetzen, Raderhorst, Gorspen-Vahlsen, Heimsen und Ilvese des Amts Windheim (Amtsblatt der Reg. Minden, 1851, S. 163 ff.). Durch das Justizverfassungsgesetz von 1877 wurde in Petershagen zum 1. Oktober 1879 ein selbstständiges Amtsgericht eingerichtet.
Mit dem hier vorliegenen Bestand wurden ca. 1/2 Fach Akten des hannoverschen Amtes Stolzenau vereinigt. Es handelt sich dabei um Grund- bzw. Höfeakten der Ortschaften Ovenstädt und Hävern. Diese beiden Ortschaften gelangten durch den "Staatsvertrag, betreffend die Berichtigung der streitigen Hoheitsgrenzen zwischen den königreichen Preußen und Hannover auf dem rechten und linken Weserufer .... vom 25.11.1837" (Gesetz-Sammlung für die Königl. Preußischen Staaten, 1838, S. 17 ff.) an Preußen. Der Art. 1 dieses Vertrages beinhaltet folgenden Austausch: Ovenstädt und Hävern an Preußen, die Ortschaften Glißen, Halle, Brünigborstedt und Westenfeld an Hannover. Nach der am 24. Januar 1838 stattgefundenen Ratifikation des Abkommen wurden vertragsgemäß auch die Akten der ausgetauschten Gemeinden ausgeliefert, wie es der Artikel 18 des vorgenannten Staatsvertrages fordert: "Alle Urkunden, Karten, Kataster, Akten und Nachrichten, die nach Artikel 1, 2 und 6 abzutretenden Distrikte betreffend, sollen, wenn darin keine fremdartigen Gegenstände berührt sind, im orginali, sonst aber in beglaubter Abschrift von den Behörden gegenseitig binnen den nächsten 6 Monaten, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an ausgeliefert werden".
Die Akten gelangten in mehren Schüben in das Archiv, vor allem durch eine große Abgabe des Jahres 1974 (Zg. 56/74). Das ältere Verzeichnis, das nur Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfaßte, ist eingearbeitet worden. Inzwischen enthält der Bestand nur noch die Unterlagen des Land- und Stadtgerichts und des Gerichtsamts Petershagen. Die Unterlagen der Kreisgerichtsdeputation und der Kommissionen sind in den Bestand M 9 Land- und Stadtgericht bzw. Kreisgericht Minden übernommen worden.
Es ist zu zitieren: M 9 Petershagen Nr. ....
Detmold, April 2007
Lüking (unter Verwendung von Teilen des Vorworts von Dr. Sagebiel aus dem Jahr 1976)
66 Kartons = 460 Archivbände 1765-1849. - Findbuch: M 9 Petershagen.
Bestand
German
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ
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