Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinrich Günder aus Friesenhausen als Lehnsträger und dessen Ehefrau Maria sow...
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1758
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1611-1620
1612 März 17
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben in unser statt Fuldt den siebenzehenden Martii im sechtzehen hundert und zwolfften iahr
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinrich Günder aus Friesenhausen als Lehnsträger und dessen Ehefrau Maria sowie Sebastian (Bast) Breiding und dessen Ehefrau Katharina (Catharina); Heinrich (Heintz) Lampert und dessen Ehefrau Anna; Peter Droste und dessen Ehefrau Kunigunde (Kungunde); Valentin (Velten) Kluber, noch unverheiratet; Balthasar Diedich und dessen Ehefrau Barbara; Peter Diedich aus Dipperz und dessen Ehefrau Elsa; Johann (Hanß) Diedich aus Dipperz und dessen Ehefrau Anna; Johann (Henn) Kluber aus Dipperz und dessen Ehefrau Anna; Sebastian (Bast) Baumgart aus Friesenhausen und dessen Ehefrau Gertrud (Gertruta [!]) und Katharina Günder und allen Erben der zuvor Genannten eine halbe Wiese in Friesenhausen, gelegen im Grund, als erbliches Lehen verliehen hat. Die halbe Wiese haben die Genannten zuvor von Nikolaus (Claus) Diedich teilweise geerbt und teilweise gekauft. Heinrich Günder und die Genannten haben jährlich an Michaelis [September 29] an Abt und Kloster einen Zins von eineinhalb Schock Geld Fuldaer Währung zu zahlen. Auch wenn der Lehnsträger und die Genannten oder ihre Erben die Nutzfläche der Wiese vergrößern (der wiessen mehr mechten von der zugehörnus dan der itzo ist) oder aus der Wiese Ackerland machen, bleibt die Zinsbelastung unverändert. Wenn einer der Genannten seinen Anteil an der halben Wiese verpfänden oder verkaufen will, kann er dies mit Wissen des Abtes tun, sofern es nicht zum Schaden des Klosters ist. Streitigkeiten über das Lehen dürfen nur vor dem zuständigen Gericht des Abtes verhandelt werden. Wird der Streit vor einem Gericht einer fremden Herrschaft verhandelt, fällt das Lehen heim. Andere Rechte und Gewohnheiten von Abt und Kloster bleiben von dieser Belehnung unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann Friedrich
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinrich Günder aus Friesenhausen als Lehnsträger und dessen Ehefrau Maria sowie Sebastian (Bast) Breiding und dessen Ehefrau Katharina (Catharina); Heinrich (Heintz) Lampert und dessen Ehefrau Anna; Peter Droste und dessen Ehefrau Kunigunde (Kungunde); Valentin (Velten) Kluber, noch unverheiratet; Balthasar Diedich und dessen Ehefrau Barbara; Peter Diedich aus Dipperz und dessen Ehefrau Elsa; Johann (Hanß) Diedich aus Dipperz und dessen Ehefrau Anna; Johann (Henn) Kluber aus Dipperz und dessen Ehefrau Anna; Sebastian (Bast) Baumgart aus Friesenhausen und dessen Ehefrau Gertrud (Gertruta [!]) und Katharina Günder und allen Erben der zuvor Genannten eine halbe Wiese in Friesenhausen, gelegen im Grund, als erbliches Lehen verliehen hat. Die halbe Wiese haben die Genannten zuvor von Nikolaus (Claus) Diedich teilweise geerbt und teilweise gekauft. Heinrich Günder und die Genannten haben jährlich an Michaelis [September 29] an Abt und Kloster einen Zins von eineinhalb Schock Geld Fuldaer Währung zu zahlen. Auch wenn der Lehnsträger und die Genannten oder ihre Erben die Nutzfläche der Wiese vergrößern (der wiessen mehr mechten von der zugehörnus dan der itzo ist) oder aus der Wiese Ackerland machen, bleibt die Zinsbelastung unverändert. Wenn einer der Genannten seinen Anteil an der halben Wiese verpfänden oder verkaufen will, kann er dies mit Wissen des Abtes tun, sofern es nicht zum Schaden des Klosters ist. Streitigkeiten über das Lehen dürfen nur vor dem zuständigen Gericht des Abtes verhandelt werden. Wird der Streit vor einem Gericht einer fremden Herrschaft verhandelt, fällt das Lehen heim. Andere Rechte und Gewohnheiten von Abt und Kloster bleiben von dieser Belehnung unberührt. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann Friedrich
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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