Art. 47 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Artikel 47. (1) In jedem Kirchenkreisbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet. (2) Die Bezirksvertretung behandelt als Ausschuß des Kirchenkreistages Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder den Bezirk betreffen. Sie berät den Propst in Angelegenheiten des Bezirks. Sie kann Anträge an den Kirchenkreistag und an den Kirchenkreisvorstand richten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Objekt beim Datenpartner