Vor dem kaiserlichen Notar [Johannes Gruter] und den Zeugen [Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt] erschienen jülich-bergische Ritterschaft und Städteverordnete und bekannten: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein et cetera, hatte bei währendem Landtag den zu Düsseldorf anwesenden Ständen das Begräbnis ihres im Jahr 1609 + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg angekündigt und sie zur Teilnahme verpflichtet. Ihnen ist unbekannt, ob dieser Akt mit Vorwissen und Einverständnis des Kaisers erfolgt, erklären sich aber untertänigst bereit, beim Begräbnis zugegen zu sein. Sie protestieren jedoch, dass ihre Beiwohnung zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt wird. Sie wollen niemand in seinen Rechten vorgreifen oder stören, sondern [rechtliche] Entscheidungen einzig dem Kaiser überlassen. Sollte vor, bei oder nach dem Begräbnis etwas den Interessen der beteiligten Parteien Zuwiderlaufendes geschehen, werden sie dieses für null, nichtig und ungültig erklären. Wie aus der beiliegenden Abschrift [s. Vorgang 4] ersichtlich, haben sie an den Pfalzgrafen eine Petition gerichtet, ihnen diesbezüglich einen gesonderten Revers zu fertigen. Sollte er ihnen dies wider Erhoffen verweigern oder die Stände stattdessen beschweren, wollen sie dagegen, wie aus der vorgenannten Abschrift zu ersehen ist, hiermit protestieren, den [anwesenden] Notar ersuchend, hierüber gebührlich ein oder mehrere Instrumente mitzuteilen.
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Vor dem kaiserlichen Notar [Johannes Gruter] und den Zeugen [Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt] erschienen jülich-bergische Ritterschaft und Städteverordnete und bekannten: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein et cetera, hatte bei währendem Landtag den zu Düsseldorf anwesenden Ständen das Begräbnis ihres im Jahr 1609 + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg angekündigt und sie zur Teilnahme verpflichtet. Ihnen ist unbekannt, ob dieser Akt mit Vorwissen und Einverständnis des Kaisers erfolgt, erklären sich aber untertänigst bereit, beim Begräbnis zugegen zu sein. Sie protestieren jedoch, dass ihre Beiwohnung zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt wird. Sie wollen niemand in seinen Rechten vorgreifen oder stören, sondern [rechtliche] Entscheidungen einzig dem Kaiser überlassen. Sollte vor, bei oder nach dem Begräbnis etwas den Interessen der beteiligten Parteien Zuwiderlaufendes geschehen, werden sie dieses für null, nichtig und ungültig erklären. Wie aus der beiliegenden Abschrift [s. Vorgang 4] ersichtlich, haben sie an den Pfalzgrafen eine Petition gerichtet, ihnen diesbezüglich einen gesonderten Revers zu fertigen. Sollte er ihnen dies wider Erhoffen verweigern oder die Stände stattdessen beschweren, wollen sie dagegen, wie aus der vorgenannten Abschrift zu ersehen ist, hiermit protestieren, den [anwesenden] Notar ersuchend, hierüber gebührlich ein oder mehrere Instrumente mitzuteilen.
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden >> Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4].
1628 Oktober 30
Diverse Registraturbildner
Papier
Überlieferungsart: Abschrift
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde vom gleichen Tag
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde vom gleichen Tag
Urkunde
Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:17 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.1. Landesarchive (Tektonik)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Tektonik)
- 1.1.2.12. Landstände (Tektonik)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Johannes Gruter, des kurfürstlich-geistlichen Hofgerichtes in Köln (Colln) und am Reichskammergericht zu Speyer (Spier) immatrikulierter Notar, bekundet, von jülich-bergischer Ritterschaft und Städten im Jahr 1628, elfter Indiktion römischer Zinszahl, in ihrer kaiserlichen Majestät Ferdinand [II.], Mehrer des Reiches, Königs in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzogs von Österreich, Herzogs von Burgund, Steier, Krain, Kärnten und Württemberg, Grafen von Habsburg, Tirol und Görtz, Reiche des römischen im zehnten, des ungarischen im elften und des böhmischen im zwölften Jahr, am Montag, den 30. Oktober zwischen 2 und 3 Uhr nachmittags auf den noch währenden Landtag zu Düsseldorf, im großen vordersten Saal im Düsseldorfer Rathaus versammelt, gebeten worden zu sein, um im Beisein benannter glaubhafter Zeugen durch ihren Syndikus mündlich Folgendes vortragen zu lassen: Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und von Jülich-Kleve-Berg, Graf zu Valdenz, Sponheim, von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herr zu Ravenstein, hatte durch Schreiben vom 21. Oktober, welches der jülichschen Ritterschaft am 25., der bergischen Ritterschaft am 26. binnen Düsseldorf zugestellt wurde, befohlen, sich am 28. Oktober abends in Düsseldorf einzufinden, um dem Begräbnis des Leichnams und den Exequien + Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg gebührlich beizuwohnen. Darauf sind die Stände beider Fürstentümer zur Beratung zusammengetreten. In der unter Buchstabe A hiernach inserierten Resolution, die sie am Samstag, den 28. Oktober abends durch ihre Syndici aushändigen ließen, sichern die Stände ihre Teilnahme zu, bitten den Pfalzgrafen jedoch, das Begräbnis bis zur Bewilligung durch den Kaiser aufzuschieben, andernfalls sie der Anwesenheitspflicht zu entbinden. Am folgenden Sonntag ist ihnen die unter Buchstabe B beiliegende, gleichfalls inserierte, bedrohliche Schrift des Pfalzgrafen durch den Statthalter Wonßheim, den jülichschen Kanzler Frentz und den neuburgischen Kanzler Zeßlin vorgelesen worden, worauf sich die Stände bereit erklärten, dem Begräbnis und Exequien beizuwohnen, jedoch die Hoffnung hegten, dieser Akt würde nicht zu des Kaisers, eines anderen Mitprätendenten und ihrer eigenen Interessen Nachteil ausgelegt werden. Sollte diese Fehlinterpretation geschehen, werden sie Protest wegen Nötigung einlegen und die Beiwohnung, die nichts präjudiziere, für null, nichtig und ungültig erklären. Es wurde ein Protestzettel hiernach inserierten Inhalts verfasst, den die Stände durch ihren Syndikus öffentlich verlesen ließen, den der Aussteller, unterzeichneter Notar, in Empfang nahm, dieses offene Instrument hierüber zu fertigen und mitzuteilen. - Zeugen: Conradus Koelganß und Petrus Neßelraidt. - Also geschehen auf dem Rhathauß zue Dußeldorff vor auf dem großen Saal, im ihar vnsers herrn, indiction, monat, tagh, stundt vnd keys(erlicher) Regierung wie oben ... - Es folgen die Resolution der Stände unter Buchstabe A [s. Vorgang 1], das Schreiben des Pfalzgrafen unter Buchstabe B [s. Vorgang 2], der vorgenannte Protestzettel [s. Vorgang 3] und die landständische Petition wegen eines vom Pfalzgrafen erbetenen Reverses [s. Vorgang 4]. (Archivale)