Instruktion für die Abgesandten des Rats auf dem Verhörtag "des Schainbuchs halben"
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. 2267
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Schönbuch-Gerechtigkeit
1554 [April-Mai]
Regest: Erstlich wissen sich die Gesandten gegen Herzog Christof zu Wirtenberg und seine Hofmeister und Räte in Untertänigkeit und aller Gebühr zu entbieten.
2) Der Rat bedankt sich für des Herzogs Absicht einer gütlichen Regelung.
3) Auf die Bemerkung des Herzogs, daß der Rat der Stadt Reutlingen das Lehen des Schainbuchs weder von seinem Vater noch von ihm requiriert (= verlangt) oder empfangen habe, sollen die Gesandten erklären, daß die erkaufte Gerechtigkeit im Schainbuch laut Kaufverschreibung von 1310 von dem Verkäufer, dem Grafen Rudolf zu Tüwingen, für sich, seine Erben und Nachkommen zu ewigem Lehen und in ewige Zeit geliehen worden sei.
4) Der Verkäufer hat sich damals bei seiner Glüpt (= Gelübde, Eid) für sich und seine Nachkommen verpflichtet, dieses Lehen des Waldes von dem Römischen Reich anstatt derer von Reutlingen zu tragen.
5) Der Kauf ist allererst von weilund Kaiser Ludwig Bavaro (= dem Bayern) als dem rechten und obersten Lehenherrn des Walds 27 Jahre nach geschehenem Kauf und nach Absterben des Verkäufers mit allen Punkten und Artikeln bekräftigt und confirmiert worden, und wird mit dem wenigsten nicht gedacht (= nicht im geringsten erwähnt), daß die von Reutlingen von nachkommenden Grafen zu Tüwingen das Lehen empfangen haben oder empfangen sollten.
6) So liegt am Tag und wird sich auch nicht anders befinden, als daß nach geschehener ewiger Belehnung die Gerechtigkeit von nachfolgenden Grafen zu Tüwingen und den Herren von Wirtemberg, als Tüwingen an sie erwachsen (= ihnen zugefallen) war, nie requiriert (= verlangt) noch empfangen worden ist. Ist auch nicht vonnöten gewesen. Denn was einer zuvor hat, braucht er nicht mehr zu begehren. Nun ist aber denen von Reutlingen ihre Gerechtigkeit ihnen und ihren Nachkommen, von Graf Rudolf, dem Verkäufer, zu ewigem Lehen geliehen und nachher von Kaiser Ludwig als dem obersten Lehenherrn des Walds bekräftigt worden.
7) Sollte sein, daß vermög der Lehenordnung dieses Lehen jedesmal, wenn beim Lehenherrn oder Lehensmann und Träger eine Änderung vorfiele, dasselbe wiederum requiriert und empfangen werden sollte, so müßte folgen, daß die Stadt Reutlingen das Lehen alle Jahr zu empfangen schuldig wäre. Denn vermög ihrer Ordnung werden jährlich alle Ratspersonen ihrer Ämter ledig und wird der Rat von neuem besetzt. Wie beschwerlich solches wäre, kann ein jeder rings Verstands (= mit geringem Verstand) wohl ermessen.
Deshalb sind der Rat der Stadt Reutlingen und die Gesandten der Hoffnung, Herzog Christof, auch seine Hofmeister und Räte werden eine arme Stadt Reutlingen bei ihren von kaiserl. Majestät konfirmierten Briefen und Siegeln, wie nunmehr 244 Jahr geschehen, gnädiglich bleiben lassen. Das wollen sich die Oberen der Stadt in aller Untertänigkeit getrösten und als eine arme, mit Schutz und Schirm verwandte Nachbarstadt untertänig und höchsten Fleisses beschulden und verdienen.
Sollte solches nicht geschehen, so tragen die Obern der Stadt als die Kleinfügen (= Geringen) die Sorge, es möchte bei kaiserl. Majestät als dem obersten Lehenherrn des Waldes ihnen zu Ungnaden gereichen. Deshalb wissen (= vermögen) sie sich ohne Vorwissen seiner kaiserl. Majestät in keinerlei Neuerung wider ihre Briefe und langhergebrachten Brauch zu begeben.
Wenn der Herzog eine arme Stadt Reutlingen "fürgenommener Anforderung +) gnädiglich nicht wollte überheben", so bitten die Gesandten im Namen ihrer Obern, der Herzog als ein milder, christlicher, hochlöblicher Fürst wolle es nicht in Ungnaden aufnehmen, wenn sie als die Ringverständigen bei kais. Majestät als dem obern Lehenherrn oder dem kaiserl. Kammergericht dieser Handlung halben sich erkundigen und Rat pflegen. ...
(Handschrift des M. Benedict Gretzinger).
2) Der Rat bedankt sich für des Herzogs Absicht einer gütlichen Regelung.
3) Auf die Bemerkung des Herzogs, daß der Rat der Stadt Reutlingen das Lehen des Schainbuchs weder von seinem Vater noch von ihm requiriert (= verlangt) oder empfangen habe, sollen die Gesandten erklären, daß die erkaufte Gerechtigkeit im Schainbuch laut Kaufverschreibung von 1310 von dem Verkäufer, dem Grafen Rudolf zu Tüwingen, für sich, seine Erben und Nachkommen zu ewigem Lehen und in ewige Zeit geliehen worden sei.
4) Der Verkäufer hat sich damals bei seiner Glüpt (= Gelübde, Eid) für sich und seine Nachkommen verpflichtet, dieses Lehen des Waldes von dem Römischen Reich anstatt derer von Reutlingen zu tragen.
5) Der Kauf ist allererst von weilund Kaiser Ludwig Bavaro (= dem Bayern) als dem rechten und obersten Lehenherrn des Walds 27 Jahre nach geschehenem Kauf und nach Absterben des Verkäufers mit allen Punkten und Artikeln bekräftigt und confirmiert worden, und wird mit dem wenigsten nicht gedacht (= nicht im geringsten erwähnt), daß die von Reutlingen von nachkommenden Grafen zu Tüwingen das Lehen empfangen haben oder empfangen sollten.
6) So liegt am Tag und wird sich auch nicht anders befinden, als daß nach geschehener ewiger Belehnung die Gerechtigkeit von nachfolgenden Grafen zu Tüwingen und den Herren von Wirtemberg, als Tüwingen an sie erwachsen (= ihnen zugefallen) war, nie requiriert (= verlangt) noch empfangen worden ist. Ist auch nicht vonnöten gewesen. Denn was einer zuvor hat, braucht er nicht mehr zu begehren. Nun ist aber denen von Reutlingen ihre Gerechtigkeit ihnen und ihren Nachkommen, von Graf Rudolf, dem Verkäufer, zu ewigem Lehen geliehen und nachher von Kaiser Ludwig als dem obersten Lehenherrn des Walds bekräftigt worden.
7) Sollte sein, daß vermög der Lehenordnung dieses Lehen jedesmal, wenn beim Lehenherrn oder Lehensmann und Träger eine Änderung vorfiele, dasselbe wiederum requiriert und empfangen werden sollte, so müßte folgen, daß die Stadt Reutlingen das Lehen alle Jahr zu empfangen schuldig wäre. Denn vermög ihrer Ordnung werden jährlich alle Ratspersonen ihrer Ämter ledig und wird der Rat von neuem besetzt. Wie beschwerlich solches wäre, kann ein jeder rings Verstands (= mit geringem Verstand) wohl ermessen.
Deshalb sind der Rat der Stadt Reutlingen und die Gesandten der Hoffnung, Herzog Christof, auch seine Hofmeister und Räte werden eine arme Stadt Reutlingen bei ihren von kaiserl. Majestät konfirmierten Briefen und Siegeln, wie nunmehr 244 Jahr geschehen, gnädiglich bleiben lassen. Das wollen sich die Oberen der Stadt in aller Untertänigkeit getrösten und als eine arme, mit Schutz und Schirm verwandte Nachbarstadt untertänig und höchsten Fleisses beschulden und verdienen.
Sollte solches nicht geschehen, so tragen die Obern der Stadt als die Kleinfügen (= Geringen) die Sorge, es möchte bei kaiserl. Majestät als dem obersten Lehenherrn des Waldes ihnen zu Ungnaden gereichen. Deshalb wissen (= vermögen) sie sich ohne Vorwissen seiner kaiserl. Majestät in keinerlei Neuerung wider ihre Briefe und langhergebrachten Brauch zu begeben.
Wenn der Herzog eine arme Stadt Reutlingen "fürgenommener Anforderung +) gnädiglich nicht wollte überheben", so bitten die Gesandten im Namen ihrer Obern, der Herzog als ein milder, christlicher, hochlöblicher Fürst wolle es nicht in Ungnaden aufnehmen, wenn sie als die Ringverständigen bei kais. Majestät als dem obern Lehenherrn oder dem kaiserl. Kammergericht dieser Handlung halben sich erkundigen und Rat pflegen. ...
(Handschrift des M. Benedict Gretzinger).
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) wohl rechtlich zu verstehen: vor Gericht anfordern
Handschrift des Benedikt Gretzinger
Genetisches Stadium: Konz.
Verweis: Vgl. 2268
Handschrift des Benedikt Gretzinger
Genetisches Stadium: Konz.
Verweis: Vgl. 2268
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET