Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen dem Abt [Johannes] zu Otterberg einer- und Bürgermeister und Räten zu Kaiserslautern andererseits Folgendes: [1.] Der Abt und Jakob der Schuhmacher, der sich zum Abt "gethan und gebrudert" hat, sollen auf die hundert Gulden verzichten, die ihnen die von Kaiserlautern in der Meinung abgenommen hatten, dass die Verbrüderung nach Bürgerpflicht nicht erlaubt gewesen wäre. Dies verletzt nicht die Ehre des Schusters, der bei der Bruderschaft bleiben und zu Kaiserlautern und sonstwo unbehelligt bleiben soll. [2.] Der dem Kloster von Kaisern und Königen gefreite Hof, soll bei diesen Freiheiten bleiben, wogegen die von Kaiserslautern gefrevelt haben, als sie den Schuster darin festgenommen und in ihr Gefängnis geführt hatten. [3.] Die Deicherhörungen des Klosters Otterberg in nähergenannten Fischwoogen, die denen von Kaiserslautern Schaden gebracht haben sollen, sollen bleiben. [4.] Die Kaiserslauterner sollen ihren Leuten den Fang beim Laichgang verbieten und dem Abt bei der Rechtsverfolgung etwaiger Übertreter beistehen. [5.] Damit sind die Streitpunkte für alle Beteiligten geschlichtet. Als Räte waren zugegen: Bischof Johann zu Worms, Kanzler; Blicker Landschad, Hofmeister; Hans von Sickingen, Ritter; Eberhard von Gemmingen; Doktor Diether von Plieningen und andere mehr.