Kaiser Ferdinand I. beurkundet, daß Joseph Judt von Gundelsheim (Gundelßheim) beim Reichskammergericht zu Speyer gegen Herrn Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], Administrator des Hochmeistertums in Preußen und Deutschmeister, eine Klage eingereicht hat, da dieser gegen Privilegien der Juden (Juden freyheitten) verstoßen habe, indem er Aaron Jud [von Neckarsulm], Schwager des bereits erwähnten Joseph Jud, auf den bloßen Verdacht hin, ein Kind zu Untereisesheim (under Eyßhaim) gekauft und getötet zu haben, festgenommen hat und setzt daher dem bereits erwähnten Wolfgang [Schutzbar genannt Milchling], Administrator des Hochmeistertums und Deutschmeister, eine Frist von 27 Tagen vor dem Reichskammergericht in Speyer zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen; wobei in diesem Zusammenhang ein Graf von Hohenlohe (honnloe), Friedrich Graf zu Löwenstein (Leonstei) und Herr zu Scharfeneck (Scharpffeneckh), kaiserlicher Kammerrichter zu Speyer, Adam Geyer, Protonotar am Reichskammergericht (Judicii camere imperi alis prothonotarius), Johann Portius, Advokat am Reichskammergericht und Vertreter des Hoch- und Deutschmeisters, und David Capito, Doktor der Rechte am Reichskammergericht und Prokurator des Joseph Jud.