Die Appellanten hatten einen Beitrag der Stadt Sittard zu den auf das Amt Born ausgeschriebenen Dienst- und Baugeldern zum Unterhalt der Festung Jülich eingeklagt. Sie verweisen darauf, daß Sittard als Unterstadt keinen eigenen Anschlag habe und bei der von der Vorinstanz verfügten Freistellung von diesen - und in der Folge voraussichtlich weiteren - allgemeinen Lasten befreit würde, und auf einen gegenläufigen, rechtskräftigen Bescheid von 1663.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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