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Landgraf Ludwig IX.: In Abänderung der Verordnung vom 1. Juli 1776 wird den Jagdberechtigten an den Landesgrenzen erlaubt, wenn die Nachbargebiete die Heegezeit früher ausgehen lassen als zu Lamberti-Tag (17. September), ebenfalls bereits zu diesem Termin mit der Jagd zu beginnen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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