Eber[hard], der Schultheiß zu Freudenberg (Frudenberch), und die Schöffen und Bürger daselbst, in und außerhalb der Stadt, nehmen das Wertheimer Stadtrecht an. Was die Wertheimer den beiden Grafen Rudolf (III., IV.) von Wertheim oder ihren Erben an Diensten, Bede und Gülten leisten, wollen sie auch leisten.