Georg [vom] Diemar [zu Wiesenfeld] (diemer), Komtur des Deutschen Ordens zu Kapfenburg (kapffemburg), überträgt Hans Eberlin, Bader, und dessen Erben die Badestube zu Lauchheim (Lauchen) gegen eine jährliche Gülte in genannter Höhe und unter Berücksichtigung der vom Deutschen Orden vorgegebenen Regeln und Pflichten als Erblehen. Dabei wurde festgelegt, daß Hans Eberlin bzw. dessen Erben Bürger zu Lauchheim sein müssen und daß die Badestube nur mit Einwilligung des Deutschen Ordens verkauft werden darf; auch wird erwähnt, daß sich der vormalige Besitzer der Badestube, Hans Bader, wegen bestehender Schwierigkeiten einem Schiedsspruch von Herrn Wolfgang von Eisenhofen (Eysenhofen), Statthalter der Ballei Franken (franncken) und Komtur des Deutschen Ordens zu Ellingen unterwerfen muß (betädingt).