Der Appellant hatte den neuen Staudamm einer Mühle des Appellaten in der Herrschaft Hardenberg einreißen lassen, da er durch die Mühle sein Mühlenprivileg und durch den Damm die Wasserversorgung seiner eigenen Mühle beeinträchtigt sah. Die Vorinstanz hatte ihm die Wiederherstellung des Dammes auferlegt. Streit um Gegenstand und Art des vorinstanzlichen Verfahrens und damit die Frage der Zulässigkeit einer RKG-Appellation dagegen. Appellat wie Intervenient bestreiten sie.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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