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Lorenz von Hutten und Simon von Schenkwald bekunden, dass die von
Haun ein Exemplar des hier abschriftlich vorliegenden Burgfriedens
besitzen und ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1479 August 16
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben und geschehen in jar und tagen als obgeschreben steet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Lorenz von Hutten und Simon von Schenkwald bekunden, dass die von Haun ein Exemplar des hier abschriftlich vorliegenden Burgfriedens besitzen und diese Abschrift für Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda und den Konvent haben anfertigen lassen. Sie bestätigen die Richtigkeit der Abschrift. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1479 August 16: Die Brüder und Vettern Heinrich, Georg (Jorge), Wilhelm der Ältere, Wilhelm der Jüngere, Johann, Philipp (Lypß) von Haun (Huene) bekunden, dass sie untereinander einen Burgfrieden wegen der Burg Haun [Burghaun] gestiftet haben. Keiner der Beteiligten soll einem anderen Mitglied mit Worten oder Werken Schaden zufügen, sondern sie an Gut und Leben beschützen. An einem Streit zwischen den Beteiligten sollen sich die anderen nicht beteiligen, es sei denn als Schiedsleute. Beleidigt ein Ganerbe den anderen, soll der Täter die Burg für einen Monat verlassen und sich in Fulda, Hünfeld oder Vacha aufhalten. Dann soll er zurückkehren und sich dem Schiedsspruch oder Rechtsspruch der als Schiedsrichter über den Burgfrieden gesetzten Vier unterwerfen. Greift einer der Ganerben gegen einen anderen zum Messer oder einer anderen Waffe, soll er sich ein Vierteljahr nachts in Fulda, Hünfeld oder Vacha aufhalten. Dann soll er heimkehren und sich dem Spruch unterwerfen. Verwundet einer der Ganerben einen anderen, soll er sich ein Jahr nachts in Fulda, Hünfeld oder Vacha aufhalten. Dann soll er heimkehren und sich dem Spruch unterwerfen. Tötet einer der Ganerben einen anderen, kann er erst zurückkehren, wenn er den Totschlag gesühnt hat. Greift einer der Ganerben gegen den Knecht eines anderen Ganerben zum Messer oder einer anderen Waffe, soll er sich einen Monat nachts in Fulda, Hünfeld oder Vacha aufhalten. Dann soll er heimkehren und sich dem Spruch der nicht beteiligten Ganerben unterwerfen. Verwundet einer der Ganerben den Knecht eines anderen Ganerben, soll er sich zwei Monate nachts in Fulda, Hünfeld oder Vacha aufhalten. Dann soll er heimkehren und sich dem Spruch unterwerfen. Schlägt oder beleidigt ein Ganerbe den Knecht eines anderen, sollen die unbeteiligten Ganerben sofort darüber entscheiden. Bei Verwundungen mit einem Messer oder anderen Waffen oder Totschlag unter Knechten soll der Täter nicht geschützt, sondern bis zur Entscheidung der unbeteiligten Ganerben ins Gefängnis geworfen werden. Der Angriff eines Ganerben mit Worten oder Taten durch einen Knecht soll von allen Ganerben verfolgt werden, bis von den unbeteiligten Ganerben eine Entscheidung gefunden wird. Dem Täter darf niemand zu Hilfe kommen, es sei denn, [der Herr] seinem Diener (brott gesinne). Niemand soll die Diener der anderen Ganerben behelligen (furnemen), es sei denn mit Erlaubnis des Herrn. Der Burgfrieden soll auch gelten, wenn die Ganerben auf unterschiedlichen Seiten in fremde Fehden eingreifen. Dabei sollen sie sich untereinander nicht am Eigentum angreifen. Kein Ganerbe soll den Feind eines anderen Ganerben in die Burg einlassen, es sei denn, dieser verzichtet auf die Feindschaft. Tut der Feind das nicht, kann er nicht eingelassen werden. Will einer der Ganerben seinen Anteil an der Burg verkaufen, muss er ihn zunächst seinen nächsten Verwandten, die den Burgfrieden beschworen haben, anbieten. Können sie sich nicht über den Kaufpreis einigen, entscheiden die vier Schiedsleute des Burgfriedens über den Kaufpreis; die Abwicklung geschieht binnen eines Vierteljahrs. Will keiner der nächsten Verwandten den Anteil erwerben, kann ein anderer Ganerbe zu denselben Bedingungen den Anteil kaufen. Will keiner der übrigen Ganerben den Anteil kaufen, kann der jeweilige Abt von Fulda den Anteil zusätzlich zu den schon von ihm besessenen Anteilen erwerben. Will der Abt nicht kaufen, kann ein Standesgenosse und Lehnsmann (unterseßen man) des Klosters Fulda den Anteil erwerben. Der Käufer muss den Burgfrieden beschören, dies beurkunden und dem Kloster Fulda seine Hälfte an der Burg, das Lehen und das Öffnungsrecht anerkennen. Bei dem Verkauf sollen die vier Schiedsleute und diejenigen Ganerben [?] anwesend sein, die Anteil an der Burg haben (dy losung und under kauff ydes jars an dem slos und erbe haben). Söhne der Ganerben, die älter als 15 Jahre sind, müssen den Burgfrieden beschwören und in eigenen Urkunden anerkennen. Hinterlässt ein Ganerbe bei seinem Tod nur Töchter von einer standesgemäßen Ehefrau, behalten die Töchter den Anteil ihres Vaters, bis sie heiraten. Dann können die Ganerben nach der Entscheidung der vier Schiedsleute den Verkauf verlangen. Wollen die Ganerben die Tochter nicht auskaufen, kann ihr Ehemann, wenn er von standesgemäßer Abstammung ist, den Anteil als Pfand nehmen; die Ganerben behalten sich jedoch die Einlösung vor. Hinterlässt ein Ganerbe bei seinem Tod [minderjährige] Kinder, werden Vormünder bestimmt, die ihren Anteil verwalten. Die Vormünder müssen den Burgfrieden beschwören und in einer Urkunde (bybrieff) anerkennen. Nach Erreichen des 15. Lebensjahres treten die Söhne dem Burgfrieden bei; die Vormünder werden dann entlassen. Sind nur Töchter vorhanden, bleiben die Vormünder bis zu ihrer Verheiratung im Amt. Witwen können Anteile im Wert von bis zu 800 Gulden für ein Viertelteil erben oder auch mehr; ihre Anteile werden von den Ganerben wie bei den Töchtern abgelöst. Geraten die Ganerben in eine Fehde, soll jedes Viertel nach Mahnung der in der Burg anwesenden Ganerben drei Bewaffnete stellen und in der Burg unterhalten, solange es nötig ist. Bei einer Belagerung soll jeder Ganerbe anwesend sein oder sich von einem ehrbaren Mann vertreten lassen; jedes Viertel soll dann zehn Bewaffnete stellen. Wird die Burg erobert, sollen alle Ganerben einander mit Rat und Tat unterstützen. Die Ganerben sollen sich nicht auf Kosten eines anderen Ganerben bereichern. Gefangene sollen befreit werden. Jedes Viertel soll drei Armbrüste, drei geeignete Winden und 1000 gezähnte (gezenitter) Pfeile, drei Hakenbüchsen [Arkebusen] (hacken buessen) mit Munition (schuessen) und einer halben Tonne Pulver dauernd in der Burg vorhalten. Bei Gefahr [?] soll jedes Viertel 20 Viertel Roggenmehl und andere Speisen nach Bedarf, wie er von den einheimischen Ganerben mitgeteilt wird, als Vorrat in der Burg haben. Kein Ganerbe darf einen Knecht ohne Zustimmung der anderen Ganerben annehmen. Der Burgfriede wird nicht durch Beschlagnahme Dritter beeinträchtigt. Jährlich wird aus den Ganerben ein Baumeister für die Burg bestimmt, der die Ganerben zum Bauunterhalt für die Burg heranzieht. Die Kosten werden gemäß den Anteilen unverzüglich umgelegt. Verweigert einer der Ganerben die Zahlung, pfändet ihn der Baumeister; die militärische Ausrüstung (reisige habe) bleibt davon unberührt. Mit dieser Urkunde ist für ein Jahr Heinrich von Haun Baumeister. Danach geht das Amt auf den jeweils Ältesten über. Die Ganerben setzen gemeinsam Torwächter und Wächter ein; jeder Ganerbe zahlt gemäß seinem Anteil dazu; zahlen sie nicht, pfändet sie der Baumeister. Jeder Torwächter soll die Schlüssel von Burg und Stadt jeden Abend dem jeweiligen Baumeister übergeben. Werden die vier Schiedsrichter zu einem Tag nach Haun gerufen, nehmen die auswärtigen Ganerben Unterkunft im Ort. Die Kosten dafür trägt die in der Sache unterlegene Partei. Abwesenheit eines Teils der Schiedsrichter ist kein Hindernis für eine Entscheidung. Der Beklagte darf sich während der Verhandlung [?] nicht zu Angelegenheiten außerhalb des Burgfriedens äußern. Der Kläger verliert nach Jahresfrist die Möglichkeit zur Klage. Als Schiedsleute werden eingesetzt Lorenz von Hutten, Eberhard von Wallenstein (Ebert von Waldenstein), Simon von Schenkwald und Albrecht von Trümbach. Ausscheidende Schiedsleute werden innerhalb eines Monats ersetzt. Der neue Schiedsmann beurkundet den Burgfrieden. Geltungsbereich des Burgfriedens: Außerhalb der Lehmbach-Brücke, Hünhan, Pfaffenbüren, Rodung (slag) bei Thünbach, der große Kirschbaum am (Meesboege [?]), Rotenbaum, (Schynheyst), Steinfurt. Der Burgfrieden soll ewig dauern. Er kann nur einvernehmlich von den Ganerben aufgehoben werden. Die Schiedsleute stimmen den Bestimmungen zu. Siegelankündigung von Heinrich, Georg, Wilhelm dem Älteren, Wilhelm dem Jüngeren, Johann, Philipp von Haun sowie von Lorenz von Hutten, Eberhard von Wallenstein, Simon von Schenkwald und Albrecht von Trümbach. (... der geben ist nach Cristi unsers lieben Herrn geburt verczehenhundert und dornach im neunundsibenczigsten jare uff Mantagk nach unser lieben frauwen tagk assumpcionis). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Lorenz von Hutten, Simon von Schenkwald
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 436, S. 307
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.