In der Auseinandersetzung um das Erbe des kinderlos verstorbenen Andreas Dries von Sittard, Bürger zu Köln, hatte Dionysius Severin gegen Dr. Heinrich Andreas, den Bruder des Verstorbenen, Ansprüche auf Güter und Renten zu Sittard erhoben. Der Verstorbene, der ein nach kölnischem Recht aufgerichtetes Testament hinterlassen hatte, sei bezüglich der Güter zu Sittard als intestatus zu betrachten. Das Gericht zu Sittard entschied auf Teilung der strittigen Güter. Die Räte des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg, an die Dr. Heinrich Andreas daraufhin appellierte bestätigten dieses Urteil. Gegen diese Entscheidung wendet sich Kaspar Andreas für sich und im Namen der Witwe und Erben des Dr. Heinrich Andreas an das RKG. Die Erben des Dionysius Severin erklären die Angelegenheit wegen Fristversäumnis bei der Reproduktion am RKG und Unterschreitens der Appellationssumme für desert. Mit RKG-Urteil vom 20.8.1561 wird die Appellation für desert erklärt und der Appellant zur Übernahme der Kosten verurteilt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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