Vergleich zwischen Kurpfalz und dem Ritterstift Bruchsal, wonach Kurpfalz seinen Ansprüchen auf die Territorialhoheit und die daraus resultierenden Rechte sowie die Ausübung des Wildfangrechts zu Rohrbach a. G. entsagt, das Stift dagegen die pfälzische Zoll- und Geleitsgerechtigkeit daselbst anerkennt.