Johann, Erzbischof von Trier, belehnt Dietrich, Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Herrn zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, zur Verbesserung anderer Lehen, die er schon vom Aussteller erhalten hat, als Mannlehen mit dem Kirchspiel Langenfeld mit aller daranhängenden Gerechtigkeit, Herrlichkeit und Obrigkeit, Geboten und Verboten, Zehnten, Zinsen, Renten, Gülten und allem anderen Zubehör, ausgenommen nur die Appellation und den Recurs in einigen Fällen, die vertraglich geregelt worden sind nach dem Tod des letzten Virneburgers aus dem Mannesstamm, Graf Kuno. Bei Fehlen von männlichen Nachkommen soll das Lehen an die älteste Tochter fallen. Der Erzbischof kann das Lehen nach Ankündigung ein halbes Jahr zuvor mit 2000 Goldgulden ablösen, die er nach Trier, Wittlich oder Cochem liefern soll. Graf Dietrich hat das Lehen in der gebührenden Form empfangen. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.