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Kardinalbischof Johannes von Porto und Santa Rufina (Portuensis et sancte Rufine), Propst der Bonner Kirche, an Erzbischof Walram und Dekan und Kapitel der Kölner [Dom-] Kirche: Dekan und Kapitel der Bonner Kirche haben ihm angezeigt, dass sie in Anbetracht der vielerlei Lasten, die er wegen der Bonner Propstei zu tragen hat - nämlich die Kirche mit Blei, Dormitorium, Umgang und den großen Speicher mit kleinen Steinen zu bedachen, jährlich am Fest der heiligen Märtyrer Cassius und Florentius und Gereon und ihrer Genossen allen Kanonikern und ihren Vasallen und anderen Klerikern und Laien mit Benefizium oder Präbende in der Bonner Kirche beim Mahl mit Speisen zu versorgen -, überlegt haben, dass es ihm, ihnen und ihrer Kirche nütze, dass die Pfarrkirchen in Lessenich, Rüngsdorf (Rimstorp) und Wadenheim (-heym), die zur Propstei gehören, ihrer Mensa zur Übernahme jener Lasten vom Erzbischof mit Zustimmung des Domkapitels eingegliedert würden, sofern er, der Propst, dem zustimme, worum sie ihn dringend haben bitten lassen. Er hält dieses Ersuchen für vernünftig und nützlich für Propstei und Kapitel und stimmt diesen Unionen zu unter folgenden Vorbehalten: Der Erzbischof kann, sobald er von Seiten des Bonner Kapitels ersucht wird, die Unionen nur aus dem vorgenannten Grund vollziehen. Das Recht der Rektoren, Pastoren, Kapläne oder Vikare der 3 Kirchen bleibt unangetastet. Wenn diese Kirchen nach der Union durch Abgang oder Tod ihrer Rektoren oder Pastoren vakant werden, geht ihr Besitz an das Bonner Kapitel über, und es kann sie aus eigener Kraft ohne Genehmigung des Propstes oder eines anderen Oberen, Richters oder Offizials in Besitz nehmen. Nach der Union können Dekan und Kapitel Ansprüche gegen Propst und Propstei wegen der genannten Lasten keinesfalls weiter erheben, sondern müssen alle diese Lasten und Pflichten übernehmen und ihn von allen damit verbundenen Ansprüchen entheben bzw. davor schützen. Die Kapläne oder Ewigvikare, die in den 3 Kirchen nach der Vakanz und Union zu bestellen sind, sollen die Leitung dieser Kirchen haben, die ihnen obliegende Seelsorge ausüben und Gottesdienst halten gemäß Pflicht und Gewohnheit. Die Rektoren oder Pastoren, die jetzt noch in den 3 Kirchen sind, sollen jährlich jeweils die volle Hälfte aller Einkünfte und Gefälle ihrer Kirchen erhalten für ihren Unterhalt und um die anderen Lasten der Kirchen zu tragen. Der Propst behält sich und seinen Nachfolgern die Institution jener Vikare und Kapläne bzw. die Kollation jener Vikariate und Kapellanate vor, wie sie den Pröpsten von alters her zustanden, desgleichen Visitation, Korrektion, kirchliche Jurisdiktion und Kirchenstrafe sowie alle Rechte, die seine Vorgänger und er in den 3 Kirchen hatten und bis heute haben. - Siegelankündigung. Datum Auion. VI. die Marcii 1338 ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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