Papst Clemens IV. nimmt das Kloster in Lothe in der Diözese Minden, das keine eigene Äbtissin hat, sondern durch eine Priorin verwaltet wird, in des heiligen Petrus und seinen Schutz. Es verbleibt für ewige Zeiten bei der angenommenen Regel Augustins und den Einrichtungen der Predigerbrüder des Augustinerordens. Alle erworbenen und noch zu erwerbenden Besitzungen werden dem Kloster betsätigt. Insbesondere der Ort selbst mit allen (im Einzelnen aufgeführten) Zubehörungen, Freiheiten und Immunitäten. Von seinem durch die Schwestern zu bebauenden Rottland und seiner viehzucht darf niemand einen Zehnten beanspruchen. (Es folgen geistliche Vorschriften.) Zehnten und Besitzungen der Kirche darf niemand entziehen. Die Wahl der Priorin erfolgt durch gemeinsamen oder Mehrheitsbeschluß der Schwestern nach der Regel des heiligen Augustin. Innerhalb der Klosterklausur verbietet er jede Beraubung, jeden Brand, Mord. er bestätigt alle Freiheiten und Immunitäten seiner Vorgänger, weltliche Freiheiten und Ausnahmen von Königen, Fürsten und sonstigen Personen. Niemand darf das Kloster beunruhigen, sich an seinen Gütern vergreifen. Wer dagegen handelt, wird bestraft. Datum Viterbii per manum magistri Michaelis sancte Romane ecclesie vicecancellarii XIV kalendas Augusti, indictione X, incarnationis dominice anno 1267, pontificatus vero domni Clementis pape IV anno tercio. Original auf Pergament mit anhängender Bleibulle an rot und gelben Seidenfäden.