Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Abt und Konvent zu Herrenalb den Rheinzoll für Holz und Bretter (borte), die sie aus ihren Wäldern gewinnen, zum einfachen Zolltarif ermäßigt hat. Das Privileg soll für alle gelten, die für das Kloster Holz rheinabwärts führen. Davon ausgenommen sind markgräfliche Leute aus der Markgrafschaft Baden. Nach altem Herkommen stellt ein Graf von Eberstein Ursprungsscheine für das Herrenalber Gut aus, wodurch dem Abt beizeiten der Verkauf verhindert worden ist. Daher versichert der Pfalzgraf, dass der Abt fortan gegenüber den Zollstätten schriftlich deklarieren mag, bei welchen Gütern es sich um Herrenalber Gut handle, das dem einfachen Zolltarif unterliegen soll, wobei kein fremdes Gut unter die ermäßigten Waren gemengt werden darf. Der Austeller hält sich den Widerruf der Begünstigung vor.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...