Nachdem die Familie Krafft nach den politischen Veränderungen seit Anfang des Jahrhunderts ihre Vaterstadt Ulm weitgehend verlassen hat und die Mehrzahl der Familienmitglieder v. a. im Königreich Bayern lebt, treffen die unterzeichnenden Familienmitglieder folgende Beschlüsse hinsichtlich der Krafft'schen Stiftung und deren Verwaltung: 1) Die beiden Familienältesten der protestantischen und katholischen Linie sollen die übrigen Agnaten über alle wichtigen Angelegenheiten die Stiftung betr. informieren, damit diese auch bei anstehenden Entscheidungen ihr Votum abgeben können. 2) Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit, wobei die über die Hälfte der Stimmberechtigten gewählt haben muss. Für dringende Fälle gibt es eine Ausnahmeregelung. 3) Für alle nicht durch frühere Bestimmungen geregelten Einnahmen und Ausgaben haben die beiden Familienältesten künftig die Zustimmung der Agnaten einzuholen, bzw. eine Abstimmung zu veranlassen. 4) Vorschriften zur Rechnungslegung. 5) Post- und Portobestimmungen. 6) Regelung für Stiftungsobligationen. 7) Bestimmungen zur Anlage neuer Kapitalien aus dem Stiftungsvermögen. 8) Einzug von Renten und Gülten von den Stiftungsgütern. 9) Verkauf von Stiftungseinkünften (landwirtschaftl. Produkte) und Rechnungsführung darüber. 10) Ersatzleistungen in Naturalien für finanzielle Abgaben der Inhaber von Stiftungsgütern. Beglaubigung der Abschrift durch L. Krafft und weiterer Vermerk vom 25.2.1833.