Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet einen Vertrag in etlichen Streitigkeiten zwischen Priorin und Konvent zu St. Lambrecht einer- und Johann von Oberstein andererseits. Dabei geht es um fällige Gülten zu Fußgönheim (Fußgynheim), um ausstehende Schulden und Leipgedinge, die Hans von Oberstein den Klosterfrauen schuldig ist, um etliches Geld von Konrad von Winterstetten, um einen Erbfall, den Lisa (Lysa) von Obernstein gebührenden Anteil am väterlichen Erbe, und um das Geld, das eine andere Schwester von Johann im Kloster zwei Jahre verzehrt haben soll. Hofrichter und Räte des Pfalzgrafen entscheiden gütlich: 1. Die 1 ½ Gulden (gulten), die dem Kloster für 1501 und 1502 von den Gülten, die Hans von Oberstein jährlich zu Fußgönheim anfallen, eingenommen hat, sollen von 28 Gulden, die Hans aufgrund eines früheren Vertrags hat, abgezogen werden. Das gleiche gilt für 21 Pfund Heller, die er für das Leibgeding seiner Schwester, der Klosterfrau Lisa, schuldig geblieben ist, gemäß der Schätzung des Kornpreises auf dem Markt zu Speyer zu St. Michael [= 29.9.]. Für die anderen ausstehenden Schulden sollen die Klosterfrauen die Nutzungen des Hans zu Fußgönheim jährlich zur Bezahlung haben, bis sie gemäß oben genannter Kornpreisschätzung verglichen sind. 2. Wegen 1.000 Gulden, mit denen der Ritter Konrad von Witterstetten von Hans und seinen Geschwistern einen Erbfall abgekauft hat, woran die Klosterfrauen für ihre Mitschwester nichts empfangen haben, dann aber in einem Vertrag 20 Gulden erhalten haben, die dann Konrad Schweinheimer (+) hatte, wurde verabredet, dass das Kloster diese 20 Gulden von dessen Erben fordern sollen. 3. Wegen des väterlichen Erbes von Lisa und der Zehrung der anderen Schwester sollen beide Parteien vor den Vogt zu Germersheim kommen und dessen Entscheidung befolgen. [4.] Hans von Oberstein und die durch ihren Schaffner vertretenen Klosterfrauen haben die Sache angenommen.