Heimfall des beisselschen Gutes Nixer (Nixen-) oder Hürter Hof zu Garzweiler (Gartzweiler; Kr. Grevenbroich) an den Appellaten als Herrn zu Dyck. Im Streit um das alsdorfsche Fideikommiss war dem Appellanten und seinen Miterben in einem Vergleich mit Balduin von Harff statt dessen unter anderem das Gut Garzweiler abgetreten worden, nach Angaben Beissels aber ohne Hinweis auf dessen Lehenscharakter. Er, der zudem über die mütterliche Linie Agnat der früheren Inhaber des Gutes sei, habe den Besitz des Gutes dann angetreten und dem Appellaten die üblichen Lehnsjura entrichtet. Entgegen dessen Angaben habe es keinen Vertrag über eine Übertragung des Gutes ex nova gratia mit der Zusage einer größeren Geldzahlung gegeben, zumal der Appellat auch den Charakter des Gutes als Mannlehen nie bewiesen habe; ein solcher Beweis aber wäre, da in dieser Region das feudum promiscue die übliche Form sei, zur Anerkennung nötig gewesen. Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß angesichts Ansprüchen, die die von Harff zu Dreiborn als angebliche agnates masculi auf das Gut geltend gemacht hatten, die Vorinstanz das Gut, da Beissel keinen Anspruch auf das Mannlehen habe und die (Zahlungs-)Verpflichtungen aus der Neuvergabe nicht erfüllt habe, für kaduk erklärt und Beissel dessen Räumung anbefohlen hatte. Der Appellat betont den Charakter des Gutes als Mannlehen und daß ein - nicht erfüllter - Vertrag geschlossen worden sei.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view