Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg vidimieren auf Ersuchen ihrer Amtskollegen von Schwäbisch Hall und gemäß einem (im Text inserierten) Befehlsschreiben Kaiser Friedrichs III. vom 15. September 1484 (zum Inhalt vgl. U 1555 und Insert von U 1649) das der Stadt und den Bürgern von Hall durch König Adolf 1293 gewährte Privileg de non evocando und bezeichnen gleichzeitig alle diejenigen, die (im Zusammenhang mit einem internen Haller Streit?) an diesem Dokument bzw. den darin getroffenen Regelungen interessiert sind ("... alle und yede, So derselben dinge Interesse zu haben vermainen...") und deshalb auf den heutigen Tag nach Nürnberg beschieden worden, jedoch nicht erschienen sind, als Ungehorsame (Zweitfertigung von U 1634).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...