Alexander Klenckh, sesshaft zu Grab, wegen Abschießens einer Wildsau im herzoglichen Forst gef., jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten begnadigt und wieder freigelassen mit der Auflage, seinem Landesherrn zum Abtrag eine Geldstrafe von 20 lb h und seine Atzungskosten zu bezahlen, sich zeitlebens allen Waidwerks und Fischens zu enthalten, seine Schießwaffe abzuliefern, allezeit sein Augenmerk auf die herzogliche Wildfuhr zu richten und alle beobachteten Wildfrevel dem Forstmeister anzuzeigen, gelobt dies und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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