Die Schenken Eberhard, Georg, Wilhelm, Conrad Heinrich und Erasmus zu Limpurg schließen mit Johann Erkinger von Seinsheim einen Vergleich ab über das strittige Jagdrecht in der Rüderleute und anderen um Hohenkottenheim gelegenen Wäldern auf Hochwild, worin auf die Abgrenzung in einem unapprobierten 1542 zwischen Schenk Karl zu Limpurg und Erkinger von Seinsheim geschlossenen Vertrag zurückgegangen wird. Nach der Urkunde war 1578 ein Zeugenverhör ad fururam memoriam von Schenk Gottfried veranlasst, 1579 ein Austrägelgericht vor dem Teutschmeister zu Mergentheim anhänging gemacht, 1588 von dem Erben, Schenk Friedrich von Limpurg ein obsiegendes Urteil erlangt, von Georg Ludwig dem älteren von Seinsheim aber an das Reichskammergericht appelliert worden. Jetzt wird dieser "Temporalvergleich" geschlossen, bis das endgültige Urteil die Entscheidung trifft. Graf Wolfgang und Gottfried zu Castell genehmigen als Mitteilinhaber dieses Wildbanns (würzburgisches Lehen) diesen Vergleich, jedoch unschädlich dem zwischen ihnen und Limpurg über Abteilung dieses Hohenlohe-Speckfeldischen Wildbanns schwebenden Reichskammergerichtsprozess.