Kurfürst Philipp von der Pfalz und die Grafen Eberhard d. Ä. und Eberhard d. J. von Württemberg und Mömpelgard bekunden, dass sie, zur Wahrung des Friedens und zum gemeinen Nutzen, eine Einung für fünf Jahre geschlossen haben. Es folgen ihre Bestimmungen, u. a. zum Verbot von Enthalt, Unterstützung und Geleit der Feinde des anderen, zu Rechtsdurchsetzung und Prozessen gegen offene Feinde und Beschädiger, zu gemeinem Geschrei und Nacheile bei Angriffen, zu gegenseitiger Hilfe bei Fehde und Feindschaft mit 100 Mann zu Ross unter geteilten Kosten, zur Stadt Bretten als Sammelplatz, zur Ernennung von Hauptleuten, zur Stellung von lediglich 50 Mann bei "eygen geschefften" der Fürsten und zur Unterstützung mit ganzer Heeresmacht bei offenen Kriegen, zur Öffnung der Schlösser und Städte, zu Klagen von Grafen, Herren, Rittern, Knechten und Untertanen im Schirm der Fürsten sowie der Fürsten untereinander, zum gütlichen Austrag zu Heilbronn und zum Austrag bei Feindschaft der Parteien mit Heilbronn, zum schiedsgerichtlichen Austrag zu Vaihingen bei ausbleibender gütlicher Einigung, zur Setzung von Schiedsleuten und Obmannen sowie zu Dauer und Frist des Austrags, zur Verhandlung von geistlichen Angelegenheiten vor den geistlichen Gerichten, zur Verhandlung von Lehnssachen vor den Lehnsgerichten und von Schuldforderungen (spruchs personnen antreffend) vor den zuständigen Gerichten, dergleichen zu Erbsachen und Freveln sowie zur Rechtsinstanz und Weisung von nicht in einem Gericht ansässigen Prälaten und Edelleuten. Beide Parteien nehmen Papst und Kaiser von dieser Einung aus, Kurfürst Philipp darüber hinaus: alle Kurfürsten, Herzog Georg von Bayern-Landshut, Herzog Otto II. von Pfalz-Mosbach, Herzog Friedrich I. von Pfalz-Simmern, die Bischöfe von Bamberg, Würzburg, Straßburg, Worms und Speyer, Landgraf Heinrich III. von Hessen, die Städte Speyer, Heilbronn und Wimpfen sowie alle geschworenen Burgfrieden. Die Grafen von Württemberg nehmen aus: Mechthild von der Pfalz (unser lieb frowen und mutter von Osterich), Markgraf Albrecht von Brandenburg, Herzog Wilhelm III. von Sachsen, Herzog Georg von Bayern-Landshut, Landgraf Heinrich III. von Hessen und die anderen Fürsten von Hessen, Bischof Wilhelm von Eichstätt, Graf Heinrich von Württemberg und Mömpelgard, die Städte Ulm, Esslingen, Reutlingen, Schwäbisch Gmünd (Gmund), Giengen und alle ihre Bündnisse (mit den wir in verschribung sint). Tritt ein Aussteller in ein anderes Bündnis ein, hat er die Gegenseite von den Verpflichtungen auszunehmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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