Klage auf Wiedereinräumung des Sängerhofs zu Dinker, von dem der Kläger auf Anweisung des Richters von Soest durch 7 Soldaten gewaltsam vertrieben worden ist. Der Kläger beansprucht den Sängerhof einerseits erbrechtlich als dritter Gatte der verst. Anna Schaden, die in erster Ehe mit Goswin Elßman, einem Enkel der Katharina Haver (Hauer), der Inhaberin des Sängerhofs nach dem kinderlosen Tod ihres Bruders Kaspar Haver, verheiratet war. Er leitet andererseits Besitzansprüche daraus ab, daß er Schuldenlasten auf dem Sängerhof unter Verkauf seiner eigenen Patrimonialgüter getilgt (u. a. Befriedigung der Gläubiger Knipping) und durch Investitionen (Meliorationen), z. B. durch das Anlegen eines Grabens und eines Obstgartens, das Düngen der Ackerkrume und die Errichtung einer neuen Scheuer, den Wert des Hofs gesteigert habe. Der Sängerhof sei ein Allodialgut, das von den Ahnherren der Katharina Haver käuflich erworben worden sei. Die Beklagten machen als Enkel der Anna Haver, der Schwester der Katharina Haver, und somit als nächste Agnaten Besitzansprüche auf den streitigen Hof geltend, der außerdem kein Allodial-, sondern ein Lehnsgut sei. Sie verweisen auf ein Urteil des klev. Hofgerichts von 1584, das ihnen die Hälfte des Sängerhofs zusprach. Einrede gegen den Gerichtssstand wegen Verletzung des „privilegium de non appellando“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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