1.) Der Hof zu Hattendorf [Stadtteil von Alsfeld, Vogelsbergkr.] mit allem Zubehör, Holz, Feld, Äcker, Wiesen, Gärten, Zinsen, Gülten, Renten sowi...
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Urk. 14, 11360
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Scheffer, Nr. 7
A I u, Scheffer sub dato
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe S >> Sche >> Scheffer >> 1650-1699
1674 Mai 12
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1.) Der Hof zu Hattendorf [Stadtteil von Alsfeld, Vogelsbergkr.] mit allem Zubehör, Holz, Feld, Äcker, Wiesen, Gärten, Zinsen, Gülten, Renten sowie großen und kleinen Zehnten, wie er früher zu Immichenhain [Ortsteil der Gem. Ottrau, Schwalm-Eder-Kr.] gehört hat; 2.) die Zinsen, die in und um das Dorf Hattendorf anfallen, die sich ungefähr auf 20 ständige Gulden und anderthalb gelegentliche Gulden belaufen und auch zu Immichenhain gehört haben; 3.) die Wiesen auf der Schwalm, die bisher zu dem genannten Hof gebraucht worden sind; 4.) der Zehnt daselbst [auf der Schwalm?], der jährlich ungefähr 20 Viertel und ein halbes Viertel trägt, mit allem Zubehör. Der Hof soll von allem befreit sein, seien es Dienste, Atzung, Lager, Schatzung, Folge, Steuer oder Heerzug. Die 1674 Belehnten, ihre Hofmänner und Besitzer des Hofes erhalten die Erlaubnis, die Schweinemast, Hute und Trift in dem zu Immichenhain gehörenden Gehölz unverhindert betreiben zu dürfen und in eckerreichen Jahren etwa 50 oder 60 Schweine hineintreiben und fett füttern zu dürfen. Des Weiteren erhalten sie die Berechtigung, aus dem genannten Gehölz Bau- und Brennholz für den Hof zu nehmen, sowie die Vergünstigung, auf dem 1674 wüsten und unbebauten Hof einen freien Sitz zu bauen. Daneben wird ihnen die Verpflichtung auferlegt, für den Landgrafen von Hessen bei etwaigen Streitigkeiten zwischen ihm und den Käufern oder seinen Amtleuten wegen des Gehölzes allenfalls ein Sechstel von dem Gehölz abzuteilen und dem Hof zuzuweisen. Die 1674 Belehnten haben außerdem das Recht, Hühner, Hasen und Vögel auf und um den Hof und das Dorf Hattendorf herum zu fangen. Die Güter hatte ehemals der 1535 Belehnte dem Landgrafen von Hessen für 1.000 rheinische Goldgulden, die der Landgraf zur Einlösung der verpfändeten Schlösser und Städte Königsberg, Stormfels und Rodheim verwendet hatte, abgekauft und ihm dann wieder zu Lehen aufgetragen. Die Güter und Rechte werden als Erblehen verliehen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Ludwig Scheffer
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Ludwig Scheffer
Belehnte/r: Sebastian Reinhard Scheffer, Regierungsrat zu Marburg, Sohn des verstorbenen Kanzlers Reinhard Scheffer des Jüngeren, sowie Lic. Johann Ludwig Scheffer, Reinhard Scheffer, Lic. Sebastian Reinhard Scheffer und Lic. Johann Christoph Scheffer, Söhne des verstorbenen David Ludwig Scheffer, und weitere namentlich genannte Personen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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