Peter Blum von Wechsetsweiler ("Wechsselschwyler") bekennt, daß ihm Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten drei Güter daselbst, die vor dem Aussteller schon sein Vater ¿Hans Blum als Huber innehatte, für drei Jahre verliehen hat. Der Aussteller muß die Güter persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Er darf sie auch nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Die bei seinem Vater und ihm aufgelaufenen Zinsrückstände muß er abtragen. Im übrigen muß er zu Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Bei Heimfall muß er Dritteil und Heurichte zurücklassen, auch die rückständigen Zinsen entrichten, hat aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.