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Vor Egbert von Langhen, Richter des Bischofs von Münster zu Rheine (Rene), läßt Johan Treckel im Bauerschaftsgericht (burgerichte) durch seinen Vorsprecher Albert den Wulue folgende Klage gegen Johan den Richter zu Elte vorbringen: Er habe einen Jauchweg (yockwech) durch ein Heck, geheißen das Hollemer-Heck. Der Richter behindere ihn, indem er das Heck schließe, wenn er durchfahren wolle. Richter (Egbert) fordert daher die Nachbarn (gemeynen bur) der Bauerschaft Elte auf, auszusagen, was sie über den Sachverhalt wüßten. Nach Beratung erklären die Nachbarn, sie wüßten nichts anderes, als daß Treckel einen Jauchweg durch das Heck habe. Das wollten sie mit ihrem Eide bekräftigen. Treckel läßt darauf durch seinen Vorsprecher fragen, wie lange der Beklagte ihm das Heck offenhalten müsse. Der Richter überweist das Urteil darüber an einen dingpflichtigen Nachbarn. Dieser erklärt nach Unterweisung durch seine Mitnachbarn (der bur): solange die Fahrt nicht abgeschlossen sei (de vor nycht en wer gesloten), müsse der Richter das Heck offenhalten und dürfe es erst danach schließen. Treckel bittet den Richter (Egbert) um einen Gerichtsschein. Kürgenossen des Gerichts: Dirick von Grolle, Amtmann zu Bevergern und Rheine, Johann Schortinckhus, Schreiber zu Bevergern. Umstand des Gerichts: Lambert von Langhen zur Surenburg (-borch), Engelbert von Langhen, Johannes Poeck, Herr Albert zu Gravenhorst, Wilhelm von Graes, Wolter der Vogt zu Steinfurt und der Müller zu Gravenhorst. Siegelankündigung des Richters. Datum 1500 Juni 22 (up den dach der hilligen teyn dusent merteler)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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