Anspruch auf die Güter der ohne Testament verstorbenen Mettel von Langel, Nonne in St. Cäcilia in Köln, einschließlich der Güter, die durch den Tod ihrer Brüder Dietrich und Heinrich an sie gefallen waren. Nach Auffassung der Appellanten können in Jülich Nonnen nur zur Leibzucht erben, nach ihrem Tode gingen die Güter nicht etwa an das Kloster, sondern an die nächsten Blutsverwandten, als die sich die Appellanten als Enkel von Mettels Schwester Elisabeth von Langel, die bei Mettels Tod noch lebte und mit Goddert von Hanxler verheiratet war, ansehen. Aus dieser Ehe stammte Diederich von Hanxler, der Vater der Appellanten. Der Appellat gibt an, sein Vater Johann von Vercken sei schon 37 Jahre im Besitz der umstrittenen Güter gewesen, die er von Theis von Wachendorf erhielt, da sie nie in Mettels Besitz gewesen seien. Vielmehr seien sie durch Verkaufvon Theis von Wachendorfund seiner Frau Anna von Langel in den Besitz seiner Familie gelangt. Das RKG hob am 17. Feb. 1529 das Urteil der Vorinstanz auf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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