Wimpfen: König. Wenzel bestätigt und erneuert Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Wimpfen die Privilegien, die sie von Ks. Karl, seinem Vater, erhalten haben: [1] niemand, geistlich oder weltlich, soll sie vor ein Landgericht oder ein anderes Gericht laden oder auf ihre Güter klagen, es sei dem vor dem Gericht des Schultheißen ihrer Stadt, bei Strafe von 20 Mark lötigen Goldes [vgl. A 1, 241/128, 1373 März 13]; [2] sie sollen das in Wimpfen aufgelegte Ungeld solange einnehmen, wie es in den Briefen Kaiser Karls steht, die sie darüber haben; [3] sie sollen weiterhin den Zoll einnehmen, den ihnen Kaiser Karl zu erheben erlaubt hat. Zoll und Ungeld sollen von Geistlichen und Laien gleichermaßen bezahlt werden, um die Schulden der Stadt zu bezahlen und notwendige Gebäude fertigzustellen; [4] für die Ausfuhr von Wein und Frucht soll an allen Stadttoren ein Zoll erhoben werden; [5] die Geistlichen dürfen zw. Ostern und Pfingsten [Wein und/oder Bier ?] ausschenken; [6] an den Toren der unteren Stadt sollen nur diejenigen Vollmacht haben, die vom König oder in seinem Auftrag dort eingesetzt sind; [7] alle Güter in der Mark Wimpfen, für die von alters her Steuern bezahlt wurden, sollen auch weiterhin mit Steuer und Bede belegt sein; [8] wer aus der Stadt wegziehen will, soll nach Höhe seines Vermögens mit zur Tilgung der städtischen Schulden beitragen [= Abzugssteuer]; [9] wenn sich jemand gegen das widersetzt, was der Rat oder die Mehrzahl unter ihnen beschließt, soll der Rat die Ungehorsamen an Leib und gut strafen; [10] wenn Herren oder Städte sie um Hilfe bitten, sollen Bürgermeister, Rat und Bürger dazu nur verpflichtet sein, wenn Angelegenheiten des Reiches in Fage kommen; [11] Bürgermeister, Rat und Bürger sollen über die vorgenannten Rechte und Artikel nicht vor irgendeinem Gericht verhandeln, sondern nur vor dem königlichen Hofgericht.

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...