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Dekan Karl und der Konvent von Fulda bekunden, das sie von Johann
[von Merlau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über
Burg, Amt...
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben nach Cristi geburte an jare und an tage als oben geschriben stet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dekan Karl und der Konvent von Fulda bekunden, das sie von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über Burg, Amt und Gericht Bieberstein und über die Hälfte des Gerichts in Aschenbach (Eschenbach) erhalten haben. Karl und der Konvent bekunden, Johann den Wiederkauf zu gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Dekan Karl; Johann von Rorbach, Propst von Johannesberg; Graslock [von Babenhausen], Propst von Frauenberg; Giso von Haun, Propst von Petersberg; Peter von Eisenbach, Propst von Holzkirchen; Karl von Bibra der Jüngere, Propst von Neuenberg; Johann von Büdingen, Propst von Kloster Rohr (Rore); Gottfried von Bimbach, Propst von Michaelsberg; Kellerer Simon von Wallenstein (Waldenstein); Kämmerer Hermann von Buchenau; Siechenmeister (sichmeister) Konrad am Berge; Schenk Iring Finke; Zuchtmeister Johann Strebekatze; Eckhard von Fischborn; Johann von Buchenau; Winther Kolling; Johann von Schenkwald (Schengkwalt), alle Konventualen, bekunden, dass sie gelobt und, bekleidet mit der Stola, auf die heiligen Evangelien geschworen haben, alle Vereinbarungen einzuhalten. Dies sollen auch alle nicht anwesenden Pröpste in ihren jeweiligen Konventen schwören und sich den Vereinbarungen nicht widersetzen. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1401 Juli 23: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Erben, dass er wegen 4300 Gulden Schulden, die er beim Dekan Karl und dem Konvent von Fulda in Fulda, Vacha, Hammelburg und Geisa hat, mit diesen übereingekommen ist, ihnen Burg, Amt und Gericht Bieberstein und das halbe Gericht Aschenbach mit Zubehör auf Wiederkauf zu verkaufen. Jeweils nach Vorlage von Urkunden sollen Dekan und Konvent von den Rittern Eberhard und Gottschalk von Buchenau Stadt, Amt und Gericht Hünfeld mit Zubehör und von Nikolaus (Klaus) von Leibolz (vom Leyboldes) die Burg Giesel (Gysela) auslösen und auf Wiederkauf kaufen. Der Forsthafer vom Zundernhart (Czundernhard), der Nikolaus nicht verpfändet war, soll ebenfalls an Dekan und Konvent gehen. Die Steuern, das Herbergsrecht und das Gericht über Hals und Hand, die zur Burg Bieberstein gehören, sollen, sobald sie Einkünfte abwerfen, Dekan und Konvent zustehen. Auch die Steuer, die die Bürger von Hünfeld zahlen, sollen Dekan und Konvent erhalten. Abt Johann sichert Dekan und Konvent seine Unterstützung bei der Auslösung der Burg Giesel zu und wird ihnen gegebenenfalls die betreffenden Urkunden aushändigen; dafür erwartet er, auch von Dekan und Konvent die Urkunden über den Wiederkauf zu erhalten. Dekan, Konvent sowie die gegenwärtigen und zukünftigen Amtsleute sollen Johann Treue durch Gelübde und Eid zusichern. Zusätzlich erhalten Dekan und Konvent für die Nutzungsdauer der anderen Güter die Propstei mit den Gebäuden (kemenaten) auf dem Frauenberg bei Fulda mit allem Zubehör; bei einem Wiederkauf der anderen Güter soll auch die Propstei an den Abt zurückfallen. Die Propstei darf nicht von Dekan und Konvent neu besetzt werden und soll unter deren Schutz stehen. Vom oben dargestellten Wiederkauf sind geistliche Pfründen, Patronatsrechte, Lehnsverhältnisse, Burglehen, Mannlehen, die Einkünfte und Zinsen der Stifte, Klöster und Geistlichen in den genannten Gebieten ausgenommen. Dekan und Konvent sollen 300 Gulden für die bauliche Instandhaltung von Burg Bieberstein aufwenden; diese werden ihnen zusammen mit den Schulden des Abtes erstattet. Die Dienste, die die Leibeigenen in diesem Gericht bei der baulichen Instandhaltung leisten, sollen nicht auf die 300 Gulden angerechnet werden. Die Auslösung der Güter können Dekan und Konvent vornehmen, wann sie wollen; der Abt wird wiederum einen Wiederkauf für die Geldsumme tätigen, die von Dekan und Konvent für die Auslösung aufgebracht wurden. Abt Johann hat jederzeit ein Rückkaufrecht für 4300 Guld zuzüglich der 300 Gulden Baukosten; der Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Sollten weitere Besitzungen von Dekan und Konvent erworben worden sein, sind auch diese zu bezahlen. Dekan und Konvent haben in einem Umkreis von drei Meilen um Fulda oder jede andere Stadt, in der die Geldübergabe stattfindet, freies Geleit, außer der Abt befindet sich in einer Fehde; auch dann muss aber eine sichere Übergabe gewährleistet sein. Bei einer Verpfändung der genannten Besitzungen sichert Abt Johann dem Dekan und dem Konvent seine Unterstützung zu; dabei soll der Käufer ein Lehnsmann des Klosters oder Abtes und keinesfalls ein Fürst oder Herr sein. Über eine solche Verpfändung sollen beide Seiten Urkunden ausstellen. Mit Gelübden und Eiden sollen die genannten Bedingungen des Wiederkaufs und der Treue gewährleistet werden. Eine Verpfändung soll keinen Einfluss auf den Wiederkauf durch den Abt haben, muss aber gegebenenfalls mit der Rückkaufsumme verrechnet werden. Dekan und Konvent müssen einen Rückkauf ebenfalls ein Vierteljahr vorher ankündigen. Nach der Rückzahlung der Kaufsumme müssen die verkauften Güter einschließlich der Neuerwerbungen widerspruchslos an den Abt übergeben werden. Sollte der Abt an einem Rückkauf nicht interessiert sein, können die Güter an Lehnsmänner des Klosters, nicht aber an Fürsten und Herren, zu den genannten Bedingungen und nach der gegenseitigen Ausstellung von Urkunden auf Wiederkauf verkauft werden. Dabei kann auch die Propstei Frauenberg übergeben werden. Die Käufer sollen die Wälder in den verkauften Gebieten pflegen und nur zur baulichen Instandsetzung der Burgen verwenden und sie keinesfalls verkaufen. Alle geistlichen und weltlichen Untertanen des Abtes sollen von den Käufern beschützt werden; ihre Rechte sollen beachtet werden. Alle verkauften Güter sollen dem Abt Offenhaus sein, außer gegen Dekan und Konvent, ohne dass diesen ein finanzieller Schaden entsteht. Wem die Güter anbefohlen werden, soll dem Abt Treue geloben und schwören. Sollte es vor dem Rückkauf durch den Abt zu Streitigkeiten kommen, dürfen die Käufer die Güter nicht schädigen. Der Abt versichert, sich an alle Vereinbarungen zu halten. Siegelankündigung des Abts Johann. (... der gegeben ist nach Cristi geburt virzehenhundert iare darnach in dem ersten jare an Sonnabunde vor sent Jacobs tage). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Konvent von Fulda]
Holzhafer bzw. Forsthafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641 f. und V, Sp. 1480.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.