Erbschaftsstreit um einen Hof zu Garzweiler (Kr. Grevenbroich) und insbesondere um den Rittersitz Pesch unter dem Gerichtszwang von Holzweiler (Kr. Erkelenz). Pesch gehörte zur Hinterlassenschaft der Adelheit Hoen (gestorben 1536), Tochter des Heinrich Hoen [von Pesch] und der Mechtilde von Melick (Melich) zu Tüschenbroich und Gattin des Werner von Schönrath. Diese hatte verfügt, daß ihr geistlicher Sohn Johann von Schönrath, Domherr zu Aachen, den Rittersitz erhalten sollte, wenn er nach dem Tod seiner Eltern in den weltlichen Stand zurückkehren würde. Johann von Schönrath entsagte 1540 dem geistlichen Stand und heiratete Gräfin Maria von Reifferscheid, der er 1541 Haus und Herrschaft Pesch „inter vivos“ schenkte, weil er von seinem Bruder Franz von Schönrath und seinem Vater viel Schmach erlitten hatte. Da die Ehe kinderlos blieb, übertrug Maria von Reifferscheid (gestorben 1546) das streitige Gut ihrer Schwester Katharina von Reifferscheid, Gattin des Franz Berner. Von deren Tochter Johanna Berner, der Gattin des Wolf Wilhelm von Maxelrein (Maxlrain) zu Waldeck, leiten die Appellanten von Hohenwaldeck ihre Erbansprüche her. Die Appellaten von (dem) Bongart erheben als Nachkommen der Margaretha von Schönrath, Werner von Schönraths Schwester, deren Tochter Maria von Maschereil (Marseriel) mit Wilhelm von dem Bongart verehelicht worden war, Anspruch auf Pesch. Die Appellaten von Eyll sind Erben der Bela von Melick zu Tüschenbroich, Gattin des Sibert von Eyll und Schwester der Mechtilde von Melick zu Tüschenbroich. Katharina von Reifferscheid, verheiratete Berner, hatte den Rittersitz Pesch 1549 durch das Gericht von Holzweiler mit „Kummer und Arrest“ belegen lassen und war 1573 im Zuge einer Urteilsvollstreckung in seinen Besitz tatsächlich eingewiesen worden. Die 3. Instanz erkärte mit Urteil vom 3. Sept. 1669 die Familie von dem Bongart für die rechten Erben des Hauses Pesch. Das RKG urteilt am 13. Dez. 1697, daß die Appellanten Haus Pesch abtreten müssen, aber von der Erstattung des Nießbrauchs von 1549 - 1573 freizusprechen sind, da das Kummerrecht ein volles Nutzungsrecht erlaube. Das RKG-Urteil erfolgt aufgrund des nach kaiserlichem Bankrecht eingeführten alten Brauchs. Die Appellanten verweisen demgegenüber auf das jül.-berg. Landrecht von 1574, wonach das Kummerrecht dort, wo es Geltung hatte, auch weiterhin gelten soll, aber die Familie des Bekümmerten, sein Hofgesinde, seine Halfleute und Pächter zu schützen sind, und gehen in Revision.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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