Abt Erkinger [Veldner] von Comburg und Wilhelm von Hohenstein, Pleban an der Pfarrkirche Sankt Michael zu Hall, bestätigen die Bestimmungen der vom Pleban und den Altaristen der Pfarrei innerhalb der Stadt gegründeten Bruderschaft zu Sankt Michael: Der Prokurator soll den Kaplänen die Zeit der Vigilien und Seelmessen anzeigen; darauf sollen diese zusammenkommen und in kirchlichen Gewändern und in Andacht prozessionsweise zum Grabe gehen und am Amt teilnehmen ohne Bübereien (trufas) und unnütze Unterhaltung (vana et inutilia colloquia et fabulationes), damit die Laien zu größerer Andacht angeleitet und von ihnen Andachten zum Heil der Verstorbenen gestiftet werden. Wer die erste Lesung in der Vigil versäumt, zahlt 6 Heller Strafe. Jeder muß Vigil und Lesung übernehmen. Wer die Messen nicht liest, verliert die Hälfte seiner Präsenz, ebenso derjenige, der die Messe nur an seinem Altar liest. Wer ohne kirchliches Gewand erscheint, zahlt 6 Schilling Strafe. Kein Auswärtiger oder außerhalb der Pfarrei Bepfründeter hat Anteil an der Präsenz. Kein Neubepfründeter [?] (analis) hat Anteil an der Präsenz. Die Gehilfen des Plebans erhalten die Präsenz, wenn sie versprechen, die Präsenz beim Krankenbesuch zu fördern. Der Pleban erhält 1 Schilling mehr als die übrigen Mitglieder. Wer zu den einberufenen Versammlungen nicht erscheint, zahlt 1 Schilling Strafe. Der Pleban muß eingeladen werden, er muß sich auf die Statuten verpflichten und versprechen, die Präsenz zu fördern. Der Prokurator oder Distributor erhält die Hälfte mehr als die übrigen Mitglieder. Bei Krankheit eines Mitgliedes müssen alle prozessionsweise in geistlichen Gewändern und mit brennenden Kerzen zu ihm gehen, um ihm Kommunion und Hl. Ölung zu reichen, der Ausbleibende zahlt 2 Schilling Strafe. Unter derselben Strafe ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Begräbnis eines Mitglieds beizuwohnen, um am Grabe Vigilien zu singen und Totenmessen zu lesen; dasselbe zum Siebenten [Tage] und zum Dreißigsten. Ein erkranktes Mitglied soll ein oder zwei Mitbrüder zu sich holen, um ihnen Anordnungen für die Jahrzeit und die Präsenz zu geben. Streitigkeiten unter den Mitgliedern dürfen vor keinen Unwürdigen gebracht und sollen möglichst untereinander geschlichtet werden, wenn sie nicht an den Ordinarius gebracht werden müssen. Alle sind eidlich verpflichtet, die Mehrheitsbeschlüsse der Versammlung zu halten und geheim zu halten. Bruch der Statuten hat Ausschluß zur Folge. - Die Aussteller bitten [den Bischof von Würzburg] um Konfirmation.