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Vertrag zwischen Markgraf Philipp I. von Baden, dessen Amtleuten, Betleger und anderen Untertanen zu Bühl einer- und Wolf von Windeck andrerseits über die Güterbete im Gerichtsstab Bühl, Verkauf von Gütern wechselseitig unter den beiderseitigen Untertanen und Losung solcher Güter, Annahme der Wildfänge, Gemeinsamkeit der Entrichtung und Einziehung der Strafgelder der Gefangenen, Zuständigkeit des Fischwassers, des Wolf von Windeck Begehr der Nachfolgung der von Rödern und den Bach überkommenen Eigenleute unter den Immenstein zu Steinbach, Auswechslung der Leibeigenen Eigentum der Wälder, die vorgeblich in Bühler und Kappeler Almend gehörige Mühle, endlich etliche Leibeigene aus Vimbuch, Altschweier, Bühl, Waldsfeld, Beinheim und Gebot und Verbot zu Bühl

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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