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Einverständnis zu einer Gerichtsverhandlung, Erbrente
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
1670 Juli [1]
Enthält: Erneute Eingabe des Simon Hellenthall auf die Antwort der Witwe Thoirs von 1670 Juni [17]: Bestreitet den Inhalt des von der Witwe Thoirs für echt erklärten Briefes. Der Brief sei kein Teilungsbrief und könne keiner gewesen sein, "es muste dan nothwendigen solcher tertius zu gegen, daß innigh, quod in instrumento compraehensum est, wißentlieh, williglich, bekändt und gestanden haben". Daß die Witwe Thoirs von Frans Ubach Pacht bezieht, ist kein Beweis, daß das Gut ihr gehört. Bitte um kostenpflichtige Verurteilung der Witwe Thoirs nach brabantischem Recht.