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Die Verordnung, daß künftig von den Oberbeamtungen die bei ihnen vorkommenden Streitigkeiten, welche zur ersten Instanz gehören, ohne Einberichtung zum Hofratskollegium entschieden werden sollen.
Die Verordnung, daß künftig von den Oberbeamtungen die bei ihnen vorkommenden Streitigkeiten, welche zur ersten Instanz gehören, ohne Einberichtung zum Hofratskollegium entschieden werden sollen.