Der geheime Rat in Ulm Johann Jakob Schad von Mittelbiberach [Lkr. Biberach] verleiht Jakob Jörg ("Jerg"), Pfarrer in Walpertshofen [Gde. Mietingen/Lkr. Biberach], und Michael Seiler, Seldner in Kleinschafhausen [Gde. Schwendi/Lkr. Biberach], als Lehnsträgern und Beiständen ihres jungen Vetters und Stiefsohnes Johann Georg Gaismaier auf dessen Lebenszeit ein Hofgut zu Hardt [Harthöfe Stadt Laupheim/Lkr. Biberach]. Dazu gehören 59 Jauchert Äcker, 17 Tagwerk Wiesmähder und ein Gehölz. Sie sollen innerhalb der kommenden zwei Jahre auf der zu dem Gut gehörenden Hofstatt auf ihre Kosten ein Haus und einen Stadel anstelle der im Dreißigjährigen Krieg eingeäscherten Gebäude bauen und einen geeigneten Mann, der das Gut für Johann Georg Gaismaier bis zu dessen Volljährigkeit verwaltet und bewirtschaftet, einstellen. Von dem Hof sind jährlich 10,5 Malter Roggen und 5 Malter Hafer Biberacher Maß, 10 Pfund gehechelter Flachs oder für jedes Pfund 15 Kreuzer, 5,5 Pfund Heller Heugeld, 100 Eier, 6 Hühner und 1 Fastnachtshuhn nach Ulm, Biberach oder an einen beliebigen Ort in ähnlicher Entfernung zu liefern. Außerdem müssen davon jedes Jahr 2,5 Malter Roggen, 1 Malter Hafer und 30 Schilling Heugeld an die Herrschaft Bußmannshausen [Gde. Schwendi/Lkr. Biberach] entrichtet werden. Johann Georg Gaismaier, seine künftige Ehefrau und Kinder sind Leibeigene des Johann Jakob Schad und seiner Erben. Da aber zunächst Haus und Stadel gebaut werden müssen, was größere Kosten verursacht, hat dieser auf den ihm zustehenden Handlohn bei der gegenwärtigen Verleihung verzichtet. Außerdem ist der Hof während der nächsten zwei Jahre abgabenfrei. Danach ist während der kommenden vier Jahre nur die Hälfte der Abgaben zu entrichten. Für die Ablösung der täglichen Dienste muss zunächst zwei Jahre lang nichts bezahlt werden. Dann sind dafür vier Jahre lang 1,5 Gulden fällig, danach jährlich 3 Gulden. Bei einer künftigen Übertragung des Leibrechts auf die Söhne oder Töchter von Johann Georg Gaismaier ist ein Handlohn von lediglich 6 Gulden zu entrichten. Stirbt Johann Georg Gaismaier während der nächsten acht Jahre, können seine Beistände einen geeigneten Mann vorschlagen, der den Hof zu den dargelegten Bedingungen zu übernehmen bereit ist. Nach Ablauf der acht Jahre kann die Herrschaft den Hof aber auch einziehen und nach Belieben neu verleihen.