Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bekundet, dass Stift und Bistum zu Speyer nach alten Herkommen im pfalzgräflichen Schirm standen und sich nunmehr Bischof Johann II. von Speyer, auch für seine Nachfolger, mit Bewilligung des Domkapitels zu ewigen Zeiten dem Pfalzgrafen und dem Fürstentum der Pfalz verpflichtet hat. Kurfürst Friedrich versichert, dass er Bischof, Stift, Land und Leute wie von alters her erblich schirmen wird. Er will Land und Leute, Güter und Angehörige bei ihren Freiheiten belassen, sie schirmen und rechtlich handhaben, in keiner Weise mit Feindschaft und Krieg beirren oder ihre offenen Feinde enthalten oder unterstützen. An ihren Freiheiten, Herrlichkeiten, Rechten, Geleitrechten, Zöllen und dergleichen will er sie ungehindert lassen und seinen Amtleuten und allen, denen er "ungeverlich mechtig" ist, keinen Abbruch daran gestatten. Seine Amtleute sollen darauf vereidigt werden. Bei offenen Kriegen (mit heres krafft uberzogen und belegert) gegen den Bischof und sein Stift will er bei Mahnung mit ganzer Stärke Unterstützung leisten, sofern dem Bischof der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Richtern und Räten genügt. Bischof und sein Stift sollen nicht für Bürgschaft, Pfand oder dergleichen gegenüber der Pfalz herangezogen werden oder von Fehden und Kriegen des Fürstentums berührt werden. Der Pfalzgraf will keine Atzung, Dienste, Gerechtsame und dergleichen in den speyerischen Gebieten fordern, vorbehaltlich der in Bischof Johanns beinhalteten Verpflichtungen. Bei Irrungen zwischen Speyer und Pfalz sollen beide binnen 14 Tage ihre Räte zum gütlichen Austrag nach Speyer oder Bruchsal schicken. Gelingt dieser nicht, soll Bischof Reinhard von Worms, Ulrich von Lentersheim, Deutschordensmeister, oder Landgraf Hesso von Leiningen zum Obmann genommen werden und ein Schiedsaustrag zu Heidelberg, Speyer, Ladenburg, Gundelsheim oder Leiningen [Neuleiningen] mit jeweils zwei Zusätzen der Parteien erfolgen. Klagen von Grafen, Herren, Rittern, Knechten oder Angehörigen des Bischofs sollen vor den Richtern und Räten des Pfalzgrafen entschieden werden, Klagen von Bürgen und Bauern, Erb- und Eigensachen an den zuständigen örtlichen Gerichten, geistliche Sachen vor geistlichen Gerichten und Lehnssachen vor dem Lehnsgericht. Frevel und Missetaten sind vor das zuständige Gericht zu bringen, wo die Tat geschehen ist. Beim Tod der Obleute sind Ersatzleute aus den Reihen ihrer Nachfolger zu wählen. Die Pfalzgrafen haben bei Übernahme des "regimente" innerhalb von vier Wochen nach Erfordernis die Einhaltung dieses Vertrags zu versichern. Unter der Urkundenabschrift Liste der anwesenden pfalzgräflichen Räte: Rheingraf Johann (grave Johann ringrave et cetera), Graf Johann von Eberstein, Dieter von Sickingen, Hofmeister, Matthias Ramung, Kanzler, Hans von Wachenheim, Adam von Andolsheim (Anselßheym), Simon von Balzhofen, Vogt [zu Heidelberg], Bernhard von Bach, Marschall, Lutz Schott, Amtmann zu Weinsberg, diese Ritter, sowie Albrecht von Berwangen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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