Erzbischof Adolf bewilligt den bürgerlichen Gesellschaften der Holzherrn, Steuerleute, Schiffszimmerleute und Holzknechte folgende Bruderschaftsordnung: 1) Sie dürfen ihre Leichen bestatten, Fronfasten mit Zubehör abhalten. 2) Jedes Mitglied zahlt zu Fronfastengeld zu jeder der vier Fronfasten den Brudermeistern 4 Pfennig für die Kerzen, "belcken" und andere Notwendigkeiten. 3) Nur Bürger zu Mainz, die auch alle Bürgerlasten tragen, dürfen Mitglieder sein und die vorgenannten Handwerke ausüben. 4) Wer von auswärts kommt und der Bruderschaft beitreten will, zahlt an Einkaufsgeld 4 Pfd. Heller, 2 Pfd. Wachs zu den Kerzen und 5 Schilling Heller den Gesellen gemeinlich zu vertrinken; davon 2 Pfd. bar, danach alle Fronfasten je 10 Schilling bis zur völligen Bezahlung. 5) Söhne und Töchter von Bruderschaftsgesellen dagegen haben bei ihrer Verheiratung und Aufnahme nur 2 Pfd. Wachs und 2 Viertel Wein zu leisten. 6) Wenn eine Witwe der Bruderschaft sich wieder verheiratet und das Gewerbe ausüben will, "solt sie halp haben und umb das ander halp teyl der bruderschafft thun, so wie der genant nehst artickel inheldet.". 7) Wer über ein Jahr fern der Bruderschaft oder der Stadt weilt oder das Fronfastengeld nicht bezahlt, hat sein Anrecht völlig verloren und darf nur mit herrschaftlicher und der Bruderschaft Erlaubnis unter Zahlung der Aufnahmegebühren wieder aufgenommen werden. 8) Kein Bruderschaftsgeselle darf einen andern Herrn als das Erzstift haben, auch - ohne obrigkeitliche Erlaubnis - keine auswärtige Streitsache, die dem Erzstift schaden könnte, mitbringen. 9) Kein Bruderschaftsgeselle darf nach seinem Wegzug Streitigkeiten gegen seine ehemaligen Mitgesellen außerhalb der Stadt durchfechten, es sei denn dass ihm in der Stadt das Recht verweigert würde. 10) Keiner, der unehelich geboren ist oder im Ehebruch sitzt, soll der Bruderschaft angehören; ausgenommen sind nur jene unehelich Geborenen oder mit "gebrechlichen personen" Beweibten, die nach Eroberung der Stadt, als das Handwerk in Unordnung gestanden, in der Stadt sich niedergelassen und das Handwerk begonnen haben. 11) Der Erzbischof ernennt alljährlich drei Brudermeister; diese sollen die Brudermeister beaufsichtigen und zu den vier Fronfasten des Jahres Gebot machen und halten, ferner rügen, richten und strafen, insoweit gegen diese Ordnung verstoßen wird. 12) Ohne herrschaftliche Erlaubnis sollen weder die Brudermeister noch andere Gesellen eine heimliche Zusammenkunft oder Verbindung, auch keine Gebot außerhalb dieser Ordnung in Abwesenheit der von der Obrigkeit Verordneten halten. 13) Niemand darf ohne herrschaftliche Erlaubnis ein Fronfastengebot, ohne Erlaubnis der Brudermeister ein schlechtes Gebot versäumen, unter einer Strafe von 1/4 fl. bzw. 1 Schilling. 14) In einem sitzenden Gebot darf keiner des andern Rede unterbrechen oder sie nicht hören oder verspotten, bei Strafe von 3 Heller. 15) Händel unter den Gesellen (Zurückhal tung von Liedlohn, unbillige Abspannung der Kunden oder Dienstboten, gegenseitige Ersteigerung des Hauszinses usw.) sollen, wenn im Fronfastengebot keine Entscheidung herbeizuführen ist, von den Brudermeistern mit dem Vizedom besprochen und ausgetragen werden. 16) Kein Knecht soll über 14 Tage im Dienst sein, wenn er nicht der Herrschaft nach alter Gewohnheit das Gelübde getan hat. 17) "Es sall auch mit alten und jungen lythen also gehalten werden als von alters, und ob eyner oder mehe mergklichs geschicks halber dartzu nit kommen mochte, begerten sie dann von den brudermeystern eyns urlaups, soll keynem geweigert, sonnder gegunnet werden, also bescheydelichen, das nyemants zu schenncken zugehore (?) betzwungen sein sall, sonnder desshalber sich freuntlichen undereynander halten.". 18) Kein Nichtangehöriger der Bruderschaft soll Holz, Borten usw. am Holzmarkt zu Mainz verkaufen. 19) Kein Holzherr soll Fremden Holz, Borten usw. zu Mainz verkaufen. 20) Die Speyrer sollen vor der Stadt keine Borten feil haben, sondern sie an den "Breydenborne" wie von alters führen, es sei denn dass die Holzherrn solche Borten abkauften; bringt aber einer unter Knoblauch ein halbes Hundert Borten vor die Stadt, darf er verkaufen. 21) Kein Holzherr darf anderswo Holz verkaufen als auf dem Holzmarkt zwischen den Neuen Turm und dem "Stierplane", damit die herrschaftlichen Einkünfte aus diesen Flecken nicht geschmälert werden. 22) Kein Holzherr darf auf dem Flecken eines andern feil haben, vielmehr muss jeder auf dem Flecken, der ihm um Zins verliehen ist, bleiben. 23) Keiner darf des andern Verhandlungen mit Kunden unterbrechen; doch darf er mit dem Kunden reden, sobald dieser weggegangen ist. 24) Kein fremder Steuermann darf mit Kaufmannsgut oder Reisenden an der Stadt vorüberfahren, wenn er nicht einen stromkundigen Steuermann, der der Bruderschaft angehört, zu sich genommen hat. 25) Alle Steuerleute der Bruderschaft sollen, soweit sie dazu beauftragt sind, darauf achten, dass kein vorüberfahrendes Schiff überladen werde. 26) Kein Steuermann, der schon einem andern verdingt ist und darauf einen Gottespfennig erhalten hat, darf vor Erledigung dieses Auftrages einen andern durchführen, bei Strafe von 1 Pfd. Heller. "Geben uff dinstag nehst nach dem sontage Letare des jars [...] tusent vierhundert sechtzig und acht".