Staatsanwaltschaft des Kreises Wernigerode (Bestand)
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M 36 Wernigerode (Benutzungsort: Magdeburg)
Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 05. DDR-Bezirke Halle und Magdeburg (1952 - 1990) >> 05.04. Zentral unterstellte Behörden, Gerichte und Einrichtungen der DDR im Bezirk Magdeburg >> 05.04.04. Justiz
1957 - 1980
Benutzbarkeit: eingeschränkt benutzbar
Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Findhilfsmittel: Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar)
Registraturbildner: In Folge des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft in der DDR vom 23. Mai 1952 und der grundlegenden Veränderung der Verwaltungsstruktur wurden in den im Juli/August 1952 gebildeten Bezirken Staatsanwälte der Bezirke und auf Kreisebene Staatsanwälte der Kreise eingesetzt.
Dem Staatsanwalt des Bezirkes Magdeburg unterstanden die Staatsanwälte der Kreise: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe, Klötze, Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wolmirstedt und Zerbst.
Die Staatsanwaltschaft galt als das sozialistische Organ der Staatsmacht, deren Tätigkeit der einheitlichen und ordnungsgemäßen Anwendung des sozialistischen Rechts und der Festigung der Gesetzlichkeit diente. Sie hatte insbesondere die Aufgabe, Verbrechen und Vergehen zu bekämpfen, die Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu erforschen und für deren Beseitigung zu wirken. Die Staatsanwaltschaft hatte strafprozessuale Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten auszuüben, Personen vor Gericht anzuklagen sowie geringfügige Verletzungen der Strafgesetze den Konflikt- und Schiedskommissionen zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Sie hatte die staatliche Anklage vor Gericht zu vertreten und konnte Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen oder deren Kassation beantragen. Der Staatsanwaltschaft oblag auch die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Strafvollstreckung und sie führte das Strafregister und die Kriminalstatistik.
Staatsanwälte wurden vom Generalstaatsanwalt der DDR berufen und abberufen. Der Bezirksstaatsanwalt und die Staatsanwälte der Kreise mit jeweils zwei beigeordneten
Staatsanwälten waren dem Generalstaatsanwalt verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Jeder Staatsanwalt war dem ihm übergeordneten Staatsanwalt verantwortlich und handelte im Auftrag des Leiters der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
Bestandsinformationen: Es sind ausschliesslich Leitungsdokumente überliefert.
Hinweis: Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Findhilfsmittel: Findkartei; Datenbank (eingeschränkt benutzbar)
Registraturbildner: In Folge des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft in der DDR vom 23. Mai 1952 und der grundlegenden Veränderung der Verwaltungsstruktur wurden in den im Juli/August 1952 gebildeten Bezirken Staatsanwälte der Bezirke und auf Kreisebene Staatsanwälte der Kreise eingesetzt.
Dem Staatsanwalt des Bezirkes Magdeburg unterstanden die Staatsanwälte der Kreise: Burg, Gardelegen, Genthin, Halberstadt, Haldensleben, Havelberg, Kalbe, Klötze, Oschersleben, Osterburg, Salzwedel, Schönebeck, Staßfurt, Stendal, Tangerhütte, Wanzleben, Wolmirstedt und Zerbst.
Die Staatsanwaltschaft galt als das sozialistische Organ der Staatsmacht, deren Tätigkeit der einheitlichen und ordnungsgemäßen Anwendung des sozialistischen Rechts und der Festigung der Gesetzlichkeit diente. Sie hatte insbesondere die Aufgabe, Verbrechen und Vergehen zu bekämpfen, die Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu erforschen und für deren Beseitigung zu wirken. Die Staatsanwaltschaft hatte strafprozessuale Ermittlungsverfahren zu leiten und die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten auszuüben, Personen vor Gericht anzuklagen sowie geringfügige Verletzungen der Strafgesetze den Konflikt- und Schiedskommissionen zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Sie hatte die staatliche Anklage vor Gericht zu vertreten und konnte Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen oder deren Kassation beantragen. Der Staatsanwaltschaft oblag auch die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Strafvollstreckung und sie führte das Strafregister und die Kriminalstatistik.
Staatsanwälte wurden vom Generalstaatsanwalt der DDR berufen und abberufen. Der Bezirksstaatsanwalt und die Staatsanwälte der Kreise mit jeweils zwei beigeordneten
Staatsanwälten waren dem Generalstaatsanwalt verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Jeder Staatsanwalt war dem ihm übergeordneten Staatsanwalt verantwortlich und handelte im Auftrag des Leiters der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
Bestandsinformationen: Es sind ausschliesslich Leitungsdokumente überliefert.
Laufmeter: 0.3
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
14.04.2025, 08:12 MESZ