(1) C 2195 (2)~Kläger: Nevelin Gerhard Culemann, (ehem.) lipp. Kammerrat, Detmold, (Bekl.) (3)~Beklagter: Gräfl. lipp. Sachwalter Friedrich Adolf Clausing, Detmold, und gräfl. lipp. Kanzlei zu Detmold, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1759 ( Subst.: Lic. Johann Werner ( Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1762 ( Subst.: Lic. Gabriel Niderer Prokuratoren (Bekl.): für den Grafen: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1759, 1759 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer 1759 ( Lic. Caesar Scheurer 1760 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( für die Revision: Notar Johann Wilhelm Feyerlein 1762 ( Subst.: Notar Georg Christoph Heller ( für Clausing: Lic. Caesar Scheurer 1760 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis (cum mandato attentatorum revocatorio sine clausula) Streitgegenstand: Der Appellant erklärt, Opfer einer Intrige des Geheimen Rates Hillensberg geworden zu sein, dem er amtshalber wiederholt habe widersprechen müssen. Der Vorinstanz wirft er parteiisches Verhalten zu dessen Gunsten, insbesondere bei der Zusammenstellung der Akten vor deren Versendung vor. Er erklärt, allein auf Grund der Aussage eines - gedungenen - Juden, ohne angemessene vorgängige Untersuchung auf schimpfliche Weise seines Amtes entsetzt und angeklagt worden zu sein. Die meisten Vorwürfe, darunter insbesondere der, er habe eine ihm de facto 1739 von der Gräfin Amalie übergebene Verschreibung nicht von ihr bekommen, sondern entwendet, seien, nachdem er deren Unglaubwürdigkeit bewiesen habe, von den Frankfurter Richtern verworfen worden. Die Appellation richtet sich dagegen, daß diese den Vorwurf, er habe später, als ihm das inzwischen in andere Hände gekommene Dokument vorgelegt worden sei, obwohl sie ihm bekannt war, über dessen Geschichte keine Auskunft gegeben und zudem Graf Alexander angestiftet, auf das Dokument gestützt eine Klage über 40000 Rtlr. gegen das regierende Haus einzuführen, und damit pflichtwidrig und zum Nachteil des Landesherren gehandelt zu haben, als berechtigt anerkannt und ihn daher der Untreue für schuldig befunden hatte. Der Appellant wendet ein, beide Vorwürfe seien nicht belegt worden, vielmehr habe er für den ersten sogar den Gegenbeweis angetreten. Die Wittenberger Juristen hatten das Frankfurter Urteil, gegen das der Appellant in den genannten Punkten auf Nullität geklagt hatte, bestätigt. Er bemängelt zudem, daß ihm die Gerichtskosten dieses Verfahrens allein auferlegt wurden. Er wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz seine RKG-Appellation abgewiesen und sogar mit der Exekution des Urteils gedroht hatte. Der für die Appellaten auftretende Graf bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation, nachdem 2 unparteiische Juristenfakultäten zu dem gleichen Urteil gekommen seien. Die Appellation stehe zudem im Gegensatz zur lipp. Gerichtsordnung, die Appellationen nach fiskalischen Verfahren gegen ungetreue Amtsinhaber nicht zulasse. Er wiederholt die in den vorinstanzlichen Urteilen anerkannten Vorwürfe gegen den Appellanten und sieht darin einen Anspruch auf Schadenersatz begründet. In ähnlichem Sinne, insbesondere bezüglich der Nichtzulässigkeit des RKG-Verfahrens, später Clausing. Zahlreiche mündliche Anträge des appellatischen Prokuratoren auf Fristverlängerungen und des appellantischen gegen diese Verzögerungstaktik. 17. Juli 1759 durch das RKG lis pro contestata angenommen und ulteriores compulsoriales an die Vorinstanz zur Herausgabe der Acta priora. 26. Oktober, 20. Dezember 1759 Einschärfung an die Vorinstanz, über die Befolgung des Attentatsmandates zu berichten. 5. März 1760 Mandatum de exequendo zur Herausgabe der dem Appellanten abgenommenen Gelder, eingeschärft am 16. Juni 1760. Am 3. September 1762 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und entschied, der Appellant sei von der gesamten Klage und der ihm auferlegten Strafe zu absolvieren und bei Entrichtung des zurückliegenden wie laufenden Gehaltes wieder in sein früheres Amt aufzunehmen und, falls der Graf ihn künftig darin nicht behalten wolle, "honeste zu entlassen". Zugleich wurden ihm Regreßansprüche gegen diejenigen, die das Verfahren gegen ihn eingeleitet hatten, vorbehalten. Gegen dieses Urteil legte Graf Simon August zur Lippe Revision ein. Streit, ob das Urteil gegen Kautionsstellung trotz der eingelegten Revision zur Exekution ausgesetzt werden könne. Am 20. Mai 1763 nahm das RKG die Kaution als hinreichend an und mahnte einen Bericht über die Befolgung seines Urteils an, widrigenfalls ein Exekutionsmandat ergehen werde. Revisionsgesuch auch gegen dieses Urteil. Am 16. Juli 1763 unter Verwerfung dieses Gesuches RKG-Exekutionsmandat an den Westfälischen Kreis. Als deren Paritionsbericht Mitteilung, auf sein Gesuch werde Culemann ein Ermahnungsschreiben ausgefertigt werden. Streit um die Zulässigkeit der 1. Revision. Nach letzten Handlung 1767 nur noch (Re-) Visum-Vermerke. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Frankfurt/O. (1755) und Wittenberg (1758) 1754 - 1758 ( 2. RKG 1759 - 1775 (1754 - 1767) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 53). (Wahrscheinlich Partei-) Protocollum judiciale, enthält Termine von 7. Februar 1759 (im Gegensatz zum RKG-Protokoll ohne Eintrag) bis 12. September 1763 (Bd. 1 Bl. 1 - 16). Responsum juris der Göttinger Juristenfakultät (Q 12). Zeugenaussage (Q 17). Forderung des Grafen Alexander zur Lippe aus dem Nachlaß seiner Mutter, Gräfin Amalie, (Q 22). Botenlohnquittung (Q 36). Frankfurter Urteil (Q 39) mit Rationes decidendi (Q 40). Wittenberger Urteil (Q 41) mit Rationes decidendi (Q 42). Designatio expensarum (Q 103). Gedruckter "Wahrheits- und actenmäsiger Unterricht von dem unerhört widerrechtlichen Verfahren, so unter dem hohen Namen des regierenden Herren Grafens zur Lippe ... gegen dero Cammer-Rath Culemann von dessen offenbahren Feinden und Verfolgern vorgenommen worden", o.O. 1765 (Q 108). (8)~Beschreibung: 5 Bde., 43,5 cm; Bd. 1: 12 cm, 541 Bl., lose; Protokoll; Q 1 - 52, 54 - 63, 2 Beil.; Bd. 2: 7,5 cm, 314 Bl., lose; Q 64 - 107, 1 Beil.; Q 73, 78- 87, 101, 102 bis 1968 verschlossen; Bd. 3: 78 Seiten, geb.; Q 108; Bd. 4: 12 cm, 665 Bl., geb.; Q 55 1. Teil; Bd. 5: 11 cm, Bl. 666 - 1320, geb.; Q 53 2. Teil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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