Vor dem kaiserlichen Notar Salomon Sparnagel lassen aufgrund einer Vereinbarung mit (å) Philipp, Graf von der Marck, als Vormund seiner Kinder aus der Ehe mit (å) Katharina, Gräfin zu Manderscheid, eine Erbteilung vornehmen: 1. als Vertreter seiner Ehefrau Erika, geb. Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg, Wilhelm, Landgraf zu Leuchtenberg, Graf zu Hals, 2. Johann Gerhard, Graf zu Manderscheid-Kail, Herr zu Bettingen, Daun und Dollendorf, Domdekan zu Köln und Domkustos zu Straßburg, als Vormund der unmündigen Kinder des (å) Dietrich, Graf zu Manderscheid-Kail, und der (å) Anna Amelia, Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg, 3. Christoph Ludwig, Graf zu Löwenstein-Wertheim, als Vertreter seiner Ehefrau Elisabeth, geb. Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg, 4. Karl, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein, Herr zu Bettingen und Daun, als Vertreter seiner Ehefrau Anna Salome, geb. Gräfin zu Manderscheid-Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg, 5. Steno (Stein), Graf zu Raseborg, als Vertreter seiner Ehefrau Magdalena, geb. Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg, und 6. Otto Wild- und Rheingraf, Graf zu Salm, Herr zu Finstingen, kaiserlicher Oberst und Kriegsrat, als Vertreter seiner Ehefrau Claudia, geb. Gräfin zu Manderscheid, Blankenheim, Virneburg und Roussy, Frau zu Neuerburg und Kronenburg. Anwesend waren dabei persönlich Johann Gerhard, Graf zu Manderscheid-Kail, Karl, Graf zu Manderscheid-Gerolstein, Elisabeth, Gräfin zu Löwenstein, die von ihrem Ehemann bevollmächtigt war, der ehrenfeste Christoph de la Valle, Doktor der Rechte und Advokat des luxemburgischen Provinzialrates als Vertreter des Landgrafen zu Leuchtenberg, Rutger Bergerott, Lizentiat der Rechte und Advokat des luxemburgischen Provinzialrates, als Vertreter des Grafen zu Raseborg und Georg Tiether, Amtmann zu Dhronecken, als Vertreter des Rheingrafen, alle mit ausreichenden Vollmachten versehen. 1. Zunächst hat Johann Gerhard, Graf zu Manderscheid-Kail einen Erbanteil im Voraus gefordert wegen einer Schenkung des dritten Teils der Grafschaft Roussy (Ruttigh) mit Bettenfeld und Meerfeld durch Magdalena, Gräfin zu Manderscheid, an den (å) Vater des Grafen Johann Gerhard, Dietrich Graf zu Manderscheid-Kail, wobei dieser Familienzweig erhebliche Kosten für die Erbengemeinschaft aufgewendet habe. Die übrigen Erben erkannten die Forderung zwar nicht an, einigten sich jedoch zur friedlichen Regelung dahin, daß die minderjährigen Grafen zu Manderscheid-Kail innerhalb von zwei Jahren dafür 2000 luxemburgische Reichstaler in bar erhalten sollten, darüber sowie über die Ansprüche auf den Brockerhof wurde eine Urkunde errichtet, die im gemeinschaftlichen virneburgischen Archiv hinterlegt werden soll. 2. Ferner forderte die Gräfin zu Löwenstein als älteste Tochter vorab gemäß Heiratsvertrag ihr väterliches Erbteil, das ihr als Heiratsgut zugesagt war, das sie aber noch nicht erhalten hat. Diese Forderung wurde von den Miterben zurückgewiesen, da die übrigen Töchter ebenfalls erst nach dem Tod der Mutter in den Genuß ihres väterlichen Erbes gelangt waren und die Mittel vorher für Prozesse und andere zwingende Notwendigkeiten verbraucht worden waren. Die Gräfin von Löwenstein stimmte trotz ihrer weiterhin aufrecht erhaltenen Forderung dem Fortgang der Erbteilung zu. 3. Der Vertreter des Wild- und Rheingrafen erklärte daraufhin, die (å) Maria Katharina, Gräfin und Fräulein zu Manderscheid, Virneburg und Roussy habe die Rheingräfin Claudia testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt und forderte daher 2/7 der Erbschaft für seine Herrschaft. Die übrigen Erben stimmten dem nicht zu, weil sie schon im Hinblick auf diesen Erbanspruch die Aufnahme von 1200 Reichstalern auf die Grafschaft Roussy (Ruttigh) bewilligt hatten. Jedoch erhielt die Rheingräfin Mobilien, Kleider, Silbergeschirr und Kleinodien ihrer (å) Schwester zugesprochen unter der Bedingung, daß diese dafür den minderjährigen Kailschen Erben 2/7 Anteil an den Mobilien, Silbergeschirr und Kleinodien der Gesamterbschaft zuge stehen mußte. Unter Aufrechterhaltung des Protestes stimmte der wild- und rheingräfliche Vertreter daraufhin der Erbteilung zu. 4. forderte Karl, Graf zu Manderscheid-Gerolstein, als Ersatz seiner für die Erbengemeinschaft aufgewendeten Unkosten das Eigentum an dem Dorfe Steffeln, dessen Einkünfte sich auf jährlich 208 kölnische Reichstaler belaufen. Da diese Einkünfte aber bisher für gemeinschaftliche Prozeßkosten bestimmt gewesen waren, sollten sie gleichzeitig auf andere Besitzungen umgelegt werden. Die übrigen Parteien haben dies nur ad referendum zur Kenntnis genommen. Wegen der Entlegenheit des Ortes ist Graf Karl die Verwaltung eingeräumt worden, doch ohne Änderung der bisherigen Bestimmung der Einkünfte 5. haben die Erben zur Regelung der gemeinsamen Altschulden einen gemeinsamen Direktor ernannt, und zwar Johann Hilgers, Vogt zu Virneburg, der auch das gemeinschaftliche Archiv mit den Originalurkunden verwahren sollte, während die Erben jeweils nur Kopien erhalten sollten. Bestimmte Renten und Gefälle sollen nicht geteilt, sondern dem gemeinsamen Amtmann für seine Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen, insbesondere für die Kosten der noch laufenden Prozesse. Benötigt der gemeinsame Amtmann größere Mittel etwa für neue Prozesse, so soll er dies dem Grafen von Manderscheid-Gerolstein als dem Nächstwohnenden melden, der dann ein oder zwei der am besten erreichbaren Miterben darüber informieren und ihre Zustimmung einholen soll, die zusätzlichen Auslagen zu genehmigen. 6. Obwohl der (å) Dietrich, Graf zu Manderscheid-Kail, die Herrschaft Neuerburg eine Zeitlang sequestriert und allein genossen hatte, soll dafür trotz der gegenteiligen Forderung der Kailschen Erben nachträglich keine Rechnung mehr gelegt werden. Für die Renten, Einkünfte und Gefälle der Grafschaft Virneburg samt Thommen, Amel und Steffeln, soll er den übrigen Erben nicht Rechnung legen, jedoch für das Kailsche Siebtel diesem Familienzweig ab dem Jahre 1609, außerdem soll er diesen Anteil in Zukunft nicht mehr erheben dürfen. 7. Der ehrenfeste Johann Wiltheim, Sekretär und Greffier des luxemburgischen Provinzialrates und Salomon Sparnagel, Sekretär des Grafen von Barlaymont (Barlemont), haben zur Vereinfachung mit Zustimmung aller Erben festgelegt, daß an einem festzulegenden Tag die Rentmeister nacheinander Rechnung legen sollen und dann gegebenenfalls Ausgleichszahlungen vereinbart werden sollten. 8. Vor der Verlosung haben alle Erben zugestimmt, den Kailschen Erben die Hälfte der Herrschaft Neuerburg vorab zuzusprechen. Die übrigen fünf Anteile sollten hingegen verlost werden. 9. Die Erben erklärten sich bereit, die derzeit gemeinsamen Untertanen von ihren Eiden zu entbinden und sie neu dem jeweiligen Herrn huldigen zu lassen, doch müssen die bisherigen Inhaber die Herrschaften erst am kommenden Martinstag (Nov. 11) räumen. Im Falle der Weigerung wird danach militärische Exekution durch Kurtrier oder Kurköln angedroht. 10. Die am Martinstag fälligen Einkünfte sollen den neuen Herren zustehen. Verpfändete Gefälle sollen von den bisherigen Herren abgelöst werden, wobei nur für in Eigenwirtschaft stehende Ländereien vom neuen Eigentümer eine Entschädigung gezahlt werden soll. Da die Neumagener Weinrente im laufenden Jahr wegen Frost nur Verluste bringt, soll dieser Verlust auf die sechs Lose verteilt werden, der Ertrag ab dem kommenden Jahr steht dann dem neuen Herrn zu. 11. Die Häuser wurden so auf die Lose verteilt, daß das Haus Neuerburg durch unparteiische Werkmeister in zwei Teile aufgeteilt werden solle, die übrigen Häuser mit ihren Mobilien aber, nämlich Virneburg, Manderscheid, Kronenburg und Roussy, sollten jeweils zu einem Los genommen werden. Da in Roussy überhaupt kein Mobiliar vorhanden ist, soll der neue Besitzer dieses Hauses zusätzlich 200 luxemburgische Reichstaler für Mobiliar erhalten und zwar in der Weise, daß er 200 Reichstaler weniger an den gemeinsamen Schulden auf sich nehmen soll als die anderen Erben. Ebenso sollen die Gefälle der jeweiligen Häuser entsprechend ausgeglichen werden und zwar möglichst Frucht durch Frucht und Geld mit Geld, wobei ein Malter Weizen für zwei Malter Speltz, zwei Malter Weizen für drei Malter Korn, zwei Malter Hafer für ein Malter Korn und jedes Malter Korn auf sechs und jedes Malter Hafer auf drei Gulden kölnischer Währung gerechnet werden sollen. Nach Feststellung der Einkünfte, Renten und Gefälle aller dieser Häuser werden die Lose aufgeteilt: 1. Los war die Grafschaft Manderscheid mit der Vogtei Dreis, 2. Los ist Haus und Grafschaft Virneburg, 3. Los Haus und Grafschaft Roussy, dazu wurde das Dorf Dahlem, das bisher zur Herrschaft Kronenburg gehörte, genommen, wobei aber die neuen Eigentümer der Herrschaft Kronenburg das Recht haben, innerhalb von sechs Jahren dieses Dorf wieder auszulösen, 4. und 5. Los sind Haus und Herrschaft Neuerburg sowie die Höfe Thommen und Amel, 6. Los ist Haus und Herrschaft Kronenburg. Für jedes Los werden genaue Ausgleichszahlungen festgelegt, um gleichwertige Anteile zu erreichen. Danach wurde das Silbergeschirr, Ketten und Kleinodien aufgeteilt und vorab den Kailschen Erben insgesamt 3391 kölnische Gulden, 22 Albus sechs Heller als Ausgleichszahlung zugesprochen. Der Wild- und Rheingraf sollte dabei entsprechend seinem Anteil 2/7 nämlich 960 Gulden 3 Albus 3 Heller und die übrigen Erben jeweils 484 Gulden 13 Albus 7 1/2 Heller zahlen. Ferner wurden die Altschulden aufgeteilt, wobei die Kailschen Erben einen geringeren Anteil übernahmen, da ihnen noch andere Ausgleichszahlungen zustanden. Sollten sich nachträglich noch alte Schulden und Lasten herausstellen, die bei einzelnen Erben eingefordert werden, können diese von den Miterben Ausgleichszahlungen verlangen. Jeder neue Inhaber eines Losanteiles soll diesen völlig unbeeinträchtigt und allein besitzen. Karl, Graf zu Manderscheid, Elisabeth Gräfin zu Löwenstein, Gerhard Albrecht von Loschwitz, Oberamtmann zu Grünsfeld, Christoph de la Valle, landgräflicher, Rüttger Bergerott, raseborgischer, Georg Tiether, wild- und rheingräflicher Gewalthaber, Dietrich Krämer, Doktor der Rechte, und Nikolaus Greisch, Greffier des luxemburgischen Rittergerichts, als Bevollmächtigter des Domdekans zu Köln, der das Ende der Erbteilung nicht abwarten konnte, geloben, die Bestimmungen des Vertrages einzuhalten. Es sollen sechs gleichlautende Originale geschrieben werden, die von allen mit ihrem aufgedrückten Petschaftssiegel besiegelt und unterschrieben werden sollen. Der Vertrag soll dann noch auf Pergament geschrieben und durch die Bevollmächtigten und ihre Auftraggeber unterschrieben und besiegelt werden. Jede Urkunde soll dann als vollkommen glaubwürdiges Original gelten. [2.] Am 29. September fand in Luxemburg die Auslosung statt, wobei Wilhelm, Landgraf zu Leuchtenberg, die Grafschaft Roussy zog, Elisabeth, Gräfin zu Löwenstein, die Herrschaft Kronenburg, Karl, Graf zu Manderscheid-Gerolstein, die Grafschaft Virneburg, Steno, Graf zu Raseborg, die Grafschaft Manderscheid, und Wild- und Rheingraf Otto die halbe Herrschaft Neuerburg in Gegenwart der Matthias Kilburger, Lizentiat der Rechte, und Johann Felleri Praetz, Doktor der Rechte, beide Advokaten des Provinzialrates, als Zeugen sowie des unterzeichnenden kaiserlichen Notars Salomon Sparnagel. [3.] Am gleichen Tag haben vor dem Notar durch Handgelöbnis Karl, Graf zu Manderscheid-Gerolstein, und Elisabeth, Gräfin zu Löwenstein-Wertheim, ihre Lose ausgetauscht, so daß Graf Karl die Herrschaft Kronenburg und Gräfin Elisabeth die Grafschaft Virneburg erhielten in Gegenwart der Matthias Kilburger, Lizentiat der Rechte, Herrn Rüttger Bergerott und Herrn Johann Felleri Praetz, Doktor der Rechte, alle drei Advokaten des Provinzialrates, als Zeugen sowie des unterzeichnenden kaiserlichen Notars Salomon Sparnagel. Ausf. Pap., Libell (Minute), eh. gez. (8) - 8 Sg. aufgedr. - Rv.