Der zwischen den Brüdern Johann und Hermann von Schnellenberg (Snellen-) zu Schönholthausen (Schonholthusen) nach der Erbteilung (siehe Urkunde 1524 Dezember 8) entstandene Streit wird durch den Spruch der Schiedsleute entschieden. Johann überläßt seinem Bruder vier Maltersaat Land (malderschet landes). Ein Maltersaat ist auf dem Römichen Acker (romeschen acker)(Schönholthausen. Ein altes Pfarrdorf ..., S. 34, Nr. 22 (Karte der Flurnamen)) gelegen, die drei anderen Maltersaat Haferland (haverland) liegen im Winkel (wynckel)(Ebd., Nr. 51). Ferner erhält Hermann das Eigentumsrecht am Hof (erfftal an dem hove) zu Deutmecke (Deytmeke)(2 km südöstlich von Schönholthausen), der von [Johann] (Loch in der Mitte der Urkunde; Name ergänzt nach Urkunde von 1524 Dezember 8) bewohnt wird, und dessen Pfandsumme Hermann abgelöst hat. Hermann erhält auch noch eine Wiese (weseken) in dem Born (Banborn)(Schönholthausen. Ein altes Pfarrdorf ..., S. 34, Nr. 15 (Karte der Flurnamen)), die an seiner Wiese liegt, sowie eine Wiese in Glinge (glyngen)(5 km nordwestlich von Schönholthausen),die er roden ließ, die aus der Mark ausgegliedert wird und von der ihm schon die Hälfte gehörte. Die Gültigkeit des ersten Teilungsbriefs wird bestätigt. Die Schiedsleute waren die Vettern Gunterman von Ohl (oil) und Christoph (Christophel) von Plettenberg (-berch) zu Lenhausen (-husen)(2 km westlich von Schönholthausen), die schon den ersten Teilungsbrief besiegelt haben. Es werden zwei Ausfertigungen erstellt. Siegelankündigung: Johann und Hermann von Schnellenberg. (up sunte Thomas dach des hilgen apostels).