Appellationis Auseinandersetzung um Abgrenzung der Zünfte
Vollständigen Titel anzeigen
(1) 3514
Wismar T 78a (W T 2 n. 78a)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 20. 1. Kläger T
(1669-1756) 17.11.1756-11.02.1760
Kläger: (2) Amt der Tischler zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Amt der Hauszimmerleute zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Friedrich Rüdemann (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P), seit 08.09.1758: Dr. N N Buchholtz Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Seit Jahrhunderten streiten die Ämter um die Abgrenzung ihrer Arbeit. Die Tischler bestehen darauf, daß sie überwiegend Arbeiten mit dem Hobel verrichten, Zimmerleute überwiegend mit der Axt. Nach Klage der Bekl. vor dem Ratsgericht wurden den Bekl. zahlreiche Arbeiten zugestanden, die bisher von den Kl.n ausgeführt wurden, weshalb diese zunächst restitutio in integrum ergreifen, dann an das Tribunal appellieren und darauf verweisen, daß das Tribunal Ende des 17. Jh.s bereits einmal in ihrem Sinne entschieden hatte. Deshalb bitten die Kl., das Urteil des Ratsgerichts aufzuheben. Das Tribunal fordert den Rat am 25.02.1757 zum Einsenden der Akten der Vorinstanz auf. Am 29.11. bitten die Bekl., das Ratsgerichtsurteil zu bestätigen, da es den bisherigen Gebrauch bestätigt, das Tribunal verspricht am 30.11.1756 die Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente. Am 04.07.1757 erbitten Parteien die Öffnung der Vorinstanzakten, die auf den 11.07. anberaumt wird. Am 17.10.1757 erbitten die Parteien ein Urteil, am 23.01.1758 lädt das Tribunal sie zu einem Vergleich auf den 10.02. vor. Am 08.02. erbitten die Kl. Aufschub und erhalten ihn am 10.02., am 01.03. erbitten die Bekl. einen Aufschub und erhalten ihn am 14.03. Da der Vergleich am 04.04. scheitert, bestätigt das Tribunal am 10.04. das Ratsgerichtsurteil, weil es den Gebrauch der benachbarten Städte widerspiegelt. Am 20.05. und 01.07.1758 kündigen die Kl. restitutio in integrum dagegen an, erbitten aber Fristverlängerung, die sie am 22.05. und 03.07. erhalten. Am 26.08. reichen sie eine sehr umfangreiche Begründung ihrer Restitution ein und beweisen, daß den Zimmerleuten in der Nachbarschaft weit weniger Arbeiten zugestanden werden als durch das Ratsgerichts- bzw. Tribunalsurteil. Sie beschuldigen zudem ihren früheren Anwalt, daß er in den ersten Schriftsatz nicht eine vor dem Rat am 03.03.1756 getroffene Vereinbarung in ihre Argumentation einbezogen hat. Das Tribunal nimmt die Argumente am 29.08. zur Erwägung an, am 23.10.1758 erbitten die Parteien das Urteil, am 22.01.1759 fordert das Tribunal sie zum Eid wegen des Verhaltens des Anwalts auf und verurteilt diesen zu 4 Rtlr Strafe wegen "Weitläufigkeit". Am 27.01. erbitten die Bekl. Abschrift des Restitutionsschriftsatzes, am 03.03. und 12.04 erbitten sie Fristverlängerung, um sich dazu positionieren zu können und erhalten diese am 07.03. und 18.04. Am 21.05. wehren sich die Bekl. gegen die Behauptung der Kl., es habe am 03.03.1756 eine Vereinbarung vor dem Rat gegeben und widerlegen diese Aussage. Am 10.07.1759 erbitten Parteien ein Urteil. Am 22.10. lädt das Tribunal auf den 30.11. zu einem gütlichen Vergleich ein, am 30.11. teilt das Tribunal beiden Seiten das Protokoll der Vergleichsverhandlungen mit und läßt ihnen 14 Tage zur Zustimmung. Am 17.12. erbitten die Kl. einen Bescheid binnen 3 Tagen. Am 24.12.1759 lehnen die Bekl. den Vergleich ab, am 23.01.1760 entscheidet das Tribunal, welches Amt welche Arbeiten ausführen darf. Am 05.02.1760 gibt es die Akten an den Rat zur Durchsetzung des Urteils zurück
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1756 2. Ratsgericht 1756 3. Tribunal 1756-1758 4. Tribunal 1758-1760
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 27.03. und 06.10.1756; von Notar Johann Philipp Treffner aufgenommene Appellation vom 08.10.1756; Amtsrolle der Zimmerleute vom 04.11.1693; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Hertzberg vom 21.03.1757 und der Kl. für Dr. Ungnade vom 03.12.1757; Rationes decidendi des Wismarer Ratsgerichts; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 26.03.1756; Suppliken der Kl. an den Rat vom 15. und 26.03.1756; Schreiben des Tischleramtes aus Kiel an Kl. vom 19.06.1758; von Notar Johann Carl Friedrich Lütkemann am 17.06.1758 bestätigter Auszug aus den herzogl. mecklenb. Privilegien für das Bützower Tischleramt vom 08.09.1749; Schreiben des Bützower Tischleramtes an Kl. vom 17.07.1758; von Notar Wilhelm Meincke am 30.06.1758 bestätigter Auszug aus dem herzogl. meckl. Privileg für das Tischleramt von Neustadt / Dosse; von Notar Johann Joachim Gasse am 09.06.1758 bestätigtes Urteil des Güstrower Hofgerichts vom 10.07.1682; Schreiben des Hamburger Tischleramtes an Kl. vom 04.07.1758; von Notar Joachim Christoph Lehmann bestätigter Auszug aus der Rolle der Zimmerleute vom 21.07.1669, von N N Lüderwaldt bestätigter Auszug aus der Rolle der Zimmerleute vom 04.11.1693; Gewettsprotokoll vom 01.03.1747; Auszug aus dem Protokoll des Vorbescheides vom 30.11.1759
Beklagter: Amt der Hauszimmerleute zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Friedrich Rüdemann (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P), seit 08.09.1758: Dr. N N Buchholtz Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Seit Jahrhunderten streiten die Ämter um die Abgrenzung ihrer Arbeit. Die Tischler bestehen darauf, daß sie überwiegend Arbeiten mit dem Hobel verrichten, Zimmerleute überwiegend mit der Axt. Nach Klage der Bekl. vor dem Ratsgericht wurden den Bekl. zahlreiche Arbeiten zugestanden, die bisher von den Kl.n ausgeführt wurden, weshalb diese zunächst restitutio in integrum ergreifen, dann an das Tribunal appellieren und darauf verweisen, daß das Tribunal Ende des 17. Jh.s bereits einmal in ihrem Sinne entschieden hatte. Deshalb bitten die Kl., das Urteil des Ratsgerichts aufzuheben. Das Tribunal fordert den Rat am 25.02.1757 zum Einsenden der Akten der Vorinstanz auf. Am 29.11. bitten die Bekl., das Ratsgerichtsurteil zu bestätigen, da es den bisherigen Gebrauch bestätigt, das Tribunal verspricht am 30.11.1756 die Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente. Am 04.07.1757 erbitten Parteien die Öffnung der Vorinstanzakten, die auf den 11.07. anberaumt wird. Am 17.10.1757 erbitten die Parteien ein Urteil, am 23.01.1758 lädt das Tribunal sie zu einem Vergleich auf den 10.02. vor. Am 08.02. erbitten die Kl. Aufschub und erhalten ihn am 10.02., am 01.03. erbitten die Bekl. einen Aufschub und erhalten ihn am 14.03. Da der Vergleich am 04.04. scheitert, bestätigt das Tribunal am 10.04. das Ratsgerichtsurteil, weil es den Gebrauch der benachbarten Städte widerspiegelt. Am 20.05. und 01.07.1758 kündigen die Kl. restitutio in integrum dagegen an, erbitten aber Fristverlängerung, die sie am 22.05. und 03.07. erhalten. Am 26.08. reichen sie eine sehr umfangreiche Begründung ihrer Restitution ein und beweisen, daß den Zimmerleuten in der Nachbarschaft weit weniger Arbeiten zugestanden werden als durch das Ratsgerichts- bzw. Tribunalsurteil. Sie beschuldigen zudem ihren früheren Anwalt, daß er in den ersten Schriftsatz nicht eine vor dem Rat am 03.03.1756 getroffene Vereinbarung in ihre Argumentation einbezogen hat. Das Tribunal nimmt die Argumente am 29.08. zur Erwägung an, am 23.10.1758 erbitten die Parteien das Urteil, am 22.01.1759 fordert das Tribunal sie zum Eid wegen des Verhaltens des Anwalts auf und verurteilt diesen zu 4 Rtlr Strafe wegen "Weitläufigkeit". Am 27.01. erbitten die Bekl. Abschrift des Restitutionsschriftsatzes, am 03.03. und 12.04 erbitten sie Fristverlängerung, um sich dazu positionieren zu können und erhalten diese am 07.03. und 18.04. Am 21.05. wehren sich die Bekl. gegen die Behauptung der Kl., es habe am 03.03.1756 eine Vereinbarung vor dem Rat gegeben und widerlegen diese Aussage. Am 10.07.1759 erbitten Parteien ein Urteil. Am 22.10. lädt das Tribunal auf den 30.11. zu einem gütlichen Vergleich ein, am 30.11. teilt das Tribunal beiden Seiten das Protokoll der Vergleichsverhandlungen mit und läßt ihnen 14 Tage zur Zustimmung. Am 17.12. erbitten die Kl. einen Bescheid binnen 3 Tagen. Am 24.12.1759 lehnen die Bekl. den Vergleich ab, am 23.01.1760 entscheidet das Tribunal, welches Amt welche Arbeiten ausführen darf. Am 05.02.1760 gibt es die Akten an den Rat zur Durchsetzung des Urteils zurück
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1756 2. Ratsgericht 1756 3. Tribunal 1756-1758 4. Tribunal 1758-1760
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteile vom 27.03. und 06.10.1756; von Notar Johann Philipp Treffner aufgenommene Appellation vom 08.10.1756; Amtsrolle der Zimmerleute vom 04.11.1693; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Hertzberg vom 21.03.1757 und der Kl. für Dr. Ungnade vom 03.12.1757; Rationes decidendi des Wismarer Ratsgerichts; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 26.03.1756; Suppliken der Kl. an den Rat vom 15. und 26.03.1756; Schreiben des Tischleramtes aus Kiel an Kl. vom 19.06.1758; von Notar Johann Carl Friedrich Lütkemann am 17.06.1758 bestätigter Auszug aus den herzogl. mecklenb. Privilegien für das Bützower Tischleramt vom 08.09.1749; Schreiben des Bützower Tischleramtes an Kl. vom 17.07.1758; von Notar Wilhelm Meincke am 30.06.1758 bestätigter Auszug aus dem herzogl. meckl. Privileg für das Tischleramt von Neustadt / Dosse; von Notar Johann Joachim Gasse am 09.06.1758 bestätigtes Urteil des Güstrower Hofgerichts vom 10.07.1682; Schreiben des Hamburger Tischleramtes an Kl. vom 04.07.1758; von Notar Joachim Christoph Lehmann bestätigter Auszug aus der Rolle der Zimmerleute vom 21.07.1669, von N N Lüderwaldt bestätigter Auszug aus der Rolle der Zimmerleute vom 04.11.1693; Gewettsprotokoll vom 01.03.1747; Auszug aus dem Protokoll des Vorbescheides vom 30.11.1759
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ